BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 441/01 vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß §§ 349Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg (Lahn) vom 7. August 2001 aufgehoben, soweitder Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet wordenist.2. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe vor der Maßregel ent-fällt.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahrenum 1/10 ermäßigt. Die Staatskasse hat 1/10 der insoweit ent-standenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des An-geklagten zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, daßzwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Der Ange-klagte befand sich seit 15. November 2000 in einstweiliger Unterbringung, seit28. November 2000 in Untersuchungshaft; in Unterbrechung der Untersu-chungshaft sind nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Strafresteaus früheren Verurteilungen zumindest teilweise vollstreckt worden. - 3 -Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist imHinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugsvon zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden. Die Revision ist inso-weit erfolgreich.1. Die Begründung des Landgerichts für die Anordnung des Vorwegvoll-zugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB beschränkt sich im wesentlichen auf die Mittei-lung, der hierzu gehörte Sachverständige habe dies als "sinnvoll" angesehen(UA S. 9), sowie eine Aufzählung theoretisch möglicher Gründe für die Umkeh-rung der Vollstreckungsreihenfolge (UA S. 13 f.). Der Hinweis auf eine in derVergangenheit nur "begrenzte Therapiebereitschaft" des Angeklagten und denZweck einer Förderung seiner Motivation rechtfertigt den Vorwegvollzug je-denfalls in dem angeordneten Umfang nicht.2. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungssituationist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter wiederum zur Anordnung desVorwegvollzugs gelangen würde. Die Anordnung war daher entsprechend§ 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV1985, 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32). - 4 -3. Im Hinblick auf den insgesamt geringen Teilerfolg der Revision er-schien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 zu er-mäßigen und der Staatskasse 1/10 der entstandenen Auslagen sowie der not-wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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