BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 25. Mai 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. F374r eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der General-bundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 be-antragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die M366glichkeit, die Woh-nung mit der bereits erbeuteten Geldb366rse zu verlassen. Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Woh-nungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan, Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen fortsetzen und anderer-seits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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