BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/07 vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 15. Mai 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen, davon in f374nf F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen, in allen zehn F344llen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt nur zu einer teilweisen Schuldspruch-344nderung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-befohlener im Fall 1 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Im Fall 1 der Urteilsgr374nde muss die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Die Verj344hrungsfrist f374r 247 174 Abs. 1 StGB betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verj344hrung geeignete Handlung war die Vernehmung des Angeklagten am 20. Januar 2007, so dass der Versto337 gegen 247 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit: Jahr 1999) verj344hrt ist. Dass dieser Vorwurf mit dem nicht verj344hrten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tatein-heit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verj344hrung bestimmt sich bei tatein-heitlichem Zusammentreffen f374r jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Auflage 247 78a Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften gegen die sexu-elle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den be-stimmt ist, dass nach 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage nichts ge344ndert, weil davon auszu-gehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (BGH Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04; BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Auflage 247 78b Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Im Fall 1 der Urteilsgr374nde ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da nach den Urteilsgr374nden aber auszuschlie337en ist, dass weitere Feststellungen zur Ein- 3 - 4 - grenzung der Tatzeit getroffen werden k366nnen, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Tat in verj344hrter Zeit begangen wurde (BGHSt 33, 271, 277)." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 3. Trotz der 304nderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der Urteils-gr374nde festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374r-digung der Verfolgungsverj344hrung eine geringere Einzelstrafe verh344ngt h344tte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen be-gr374ndenden sexuellen Missbrauch von Kindern auch die tateinheitliche Verwirk-lichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ber374cksichtigt hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es n344mlich zul344s-sig, auch verj344hrte Taten strafsch344rfend zu ber374cksichtigen (BGHSt StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 20). Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalit344t des 247 174 StGB, auch wenn insoweit Verj344hrung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach 247 176 StGB strafsch344rfend ber374cksichtigt werden (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 38 b m.w.N.). 5 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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