BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach Urteilsverk374n-dung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vo-rangegangener Rechtsmittelbelehrung in 334bereinstimmung mit seinem Instanz-verteidiger erkl344rt, er nehme das Urteil an. Diese Erkl344rung nimmt an der Be-weiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, da sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte daf374r, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein k366nnte, liegen nicht vor. Soweit der Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei f374r den Fall, keine Ver-zichtserkl344rung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gedroht worden und im 334brigen sei ihm eine vorherige R374cksprache mit seinem 1 - 3 - Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erkl344rungen des Vorsitzenden Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebenso-wenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbeleh-rung entsprechend den Vorgaben des Gro337en Senats f374r Strafsachen, da dem Urteil - wie in den dienstlichen Erkl344rungen dargelegt und von der Revision ein-ger344umt - keine Verst344ndigung vorausgegangen war. Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserkl344rung ist das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. 2 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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