BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/11 vom 14. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2011 g emäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19 . August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Dauer des Revis i- onsverfahrens ein weiterer Monat der Gesamtfreiheitsstrafe über die bereits festgesetzten sechs Monate hinaus als vollstreckt gilt. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Berger Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy