BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44 /1 3 vom 29 . August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29 . August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 1 8 . Juli 201 2 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- l ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichts kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne vo n § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Lan d- gericht hat zu Lasten des Angeklagt m- 57) be wertet . Zwar darf es straferschwerend be rücksichtigt werden, wenn der Täter eines Totschlags objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat , auch wenn der Mordtatbestand in subjektiv er Hinsicht nicht erfüllt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 1983 4 StR 551/83, NStZ 1984, 311 , 312 ) . Dass die Tat des Angeklagten eine o b- jektiv heimtückische Tötung darstellt, ergibt sich jedoch nicht aus den Urteil s- gründen . Das Landgericht ha t ausgeführt tödlichen Schüsse und damit bei Vornahme der maßgeblichen ersten vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffshandlung des Angeklagten be reits nicht 51) , jedenfalls aber nicht wehrlos gewesen se i . Angesichts dieser von den bisherigen Feststellungen getragenen Wertungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, worin die äußeren Mordmerkmale des § 211 StGB liegen; die Strafe muss deshalb neu bemessen werden. 3. Der neu zur Entscheidung berufene T atrichter wird sich eingehender Vorverhalten des 55) auseinanderzusetzen haben ; d ie Ausführungen, mit denen das Landgericht ge meint hat , das Verhalten des Angeklagten könne nicht al s 2 3 4 - 4 - 56) bezeichnet wer den, berücksichtigen di e- ses nicht . Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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