BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/14 vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Bes chluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 21. Oktober 2014 zug e- stellt. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wendet sich der Verurteilte mit seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Anhörungsrüge. Die zulässige Anhörungsrüge ist nic ht begründet. Der Senat hat bei se i- ner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurtei l- ten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtl iches G e- hör verletzt. Die behauptete Zusage des Senats, keine Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne zuvor nochmals mit Herrn Rechtsanwalt R . Kontakt aufz u- nehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, zur erhobenen Sachrüge ergä n- zend vorzutrage n, ist nicht erfolgt. Auch Hinweise aus dem Senat zu den E r- folgsaussichten der Revision hat es nicht gegeben. 1 2 3 - 3 - Ungeachtet dessen hätte die Anhörungsrüge auch deswegen keinen E r- folg gehabt, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör jedenfall s nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 173/08; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10). Das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge, mit dem in s- besondere die Verurteilung wegen Bet rugs angegriffen wird, ist - soweit es den durch das Landgericht Bonn getroffenen Urteilsfeststellungen widerspricht - im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. Im Übrigen zeigen die Ausführungen ke i- nen Rechtsfehler des Urteils auf. Die Kostenentscheidung fol gt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4 5
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