BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 442/03 vom9. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 aAbs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegenden Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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