BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 442/06 vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 3. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: 247247 239 a, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 247247 1, 57, 105 JGG. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen W374rdigung entgegen 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht n344her bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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