BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 442/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2008 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. April 2008 wirksam zur374ckgenommen ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2008 wegen ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Pflichtverteidige-rin am 5. Mai 2008 Revision ein. Am 12. Juni 2006 wurde der Verteidigerin das Urteil zugestellt. Nachdem der Vorsitzende ihr am 22. Juli 2008 mitgeteilt hatte, dass die Revision zu verwerfen sein werde, da eine Revisionsbegr374ndung nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden sei, k374ndigte sie gegen374ber dem Vorsit-zenden am 25. Juli 2008 die R374cknahme der Revision an. Dies sei 204mit dem Angeklagten besprochen223. Mit beim Landgericht am 31. Juli 2008 eingegange-nem Schreiben vom 25. Juli 2008 nahm die Verteidigerin 204nach erneuter Be-sprechung mit meinem Mandanten223 die Revision zur374ck. 1 Mit beim Landgericht am 19. August 2008 eingegangenen Schreiben vom 20418.09.2008223 beantragte die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen 2 - 3 - Stand 204vor Revisionsr374cknahme- und begr374ndung223 und rechtfertigte das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachr374ge. Sie habe das Rechtsmittel unbe-gr374ndet zur374ckgenommen, weil sie bei ihrem letzten Besuch die Ausf374hrungen des Angeklagten, dass er 204keinen Sinn mehr sieht223 dahin missverstanden habe, dass die Revision keinen Sinn mache. Der Angeklagte habe ihr jedoch zwi-schenzeitlich mitgeteilt, er habe die Revision nicht zur374cknehmen wollen und er wolle diese auch begr374ndet haben. 2. Damit ist eine feststellende Kl344rung der Wirksamkeit der Revisions-r374cknahme durch f366rmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 11; BGH NStZ 2001, 104). Die R374cknahme der Revision durch die Pflichtverteidigerin ist wirksam. Die hier-zu gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung lag zum Zeitpunkt der R374cknahme vor. F374r die Erm344chtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch m374ndlich erteilt werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 583; NStZ-RR 2007, 151). 3 Aus der Erkl344rung der Pflichtverteidigerin gegen374ber dem Vorsitzenden und ihrem Schreiben vom 25. Juli 2008 ergibt sich, dass der Angeklagte sie wirksam zur R374cknahme erm344chtigt hat. Seine bei der Besprechung in der Jus-tizvollzugsanstalt mit dem Pflichtverteidiger m374ndlich erkl344rte Zustimmung reicht hierf374r aus. Dass ihn die Verteidigerin missverstanden haben k366nnte, liegt schon angesichts ihrer Sprachkenntnisse und der zus344tzlichen Anwesenheit eines Dolmetschers fern. Hinzu kommt, dass die Besprechung - und die an-schlie337ende R374cknahme - nach der Mitteilung des Vorsitzenden erfolgte, dass die Revision wegen nicht fristgerechter Begr374ndung als unzul344ssig zu verwerfen sein werde und es bei dem Gespr344ch mit dem Angeklagten nach den Angaben der Pflichtverteidigerin gerade auch um die Revisionsbegr374ndung ging. Vor die- 4 - 4 - sem Hintergrund hat die Pflichtverteidigerin ihren Mandanten und seine mitge-teilte Formulierung, dass er 204keinen Sinn mehr sieht223, zutreffend dahin verstan-den, dass die Revision zur374ckgenommen werden solle. Ein nach den Ausf374h-rungen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 18. September 2008 nicht ausge-schlossener m366glicher Irrtum des Angeklagten 374ber die Tragweite einer Revisi-onsr374cknahme f374hrt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Erm344chtigung (vgl. Senat BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 11). Eine Anfechtung der Erm344ch-tigung wegen Irrtums kommt im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 8; Senat BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 11). 3. Da die Revision des Angeklagten wirksam zur374ckgenommen ist, ist der von der Pflichtverteidigerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist gegen- standslos. Im 334brigen w344re der Antrag auch unzul344ssig, weil es an - nach 247 45 Abs. 1 StPO erforderlichen (BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4) - An-gaben 374ber den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses fehlt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Zuschrift des Generalbun-desanwalts Bezug. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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