BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 442/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landger ichts Frankfurt am Main vom 19. März 2012 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Fest stellungen aufgehobe n. Insoweit wird die Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Schuld - und Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en auf. Die Verfahrensrügen, die sich mit den Anträgen der Verteid i- gung beschäftigen, das Fehlen einer (weiteren) Röntgenuntersuchung an dem Tatopfer zu beweisen, sind jedenfalls unbegründet. Bei dem Geschehen, das letztlich zum Tod des Geschädigten f ü hrte , handelte es sich, wie das Land - 1 2 - 3 - ge richt rechtsfehlerfrei dargelegt hat, um ei ne im Rahmen des Erwartbaren liegende, aber stets spontan auftretende Komplikation nach Intubierung älterer Patienten. Eine prophylaktische Behandlung ist nicht möglich; eine Rö ntgen - diagnostik könnte den Eintritt der Komplikation weder verhindern noch vorab anzeigen. Der Tod des 89jährigen Geschädigten in der Folge der erforderlichen Operation stellt keine erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestel l- ten Kausalverlauf d ar und war dem Angeklagten daher zuzurechnen. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Prognose im Sinne von § 64 StGB ausgeführt, die Behandlung sei "nicht völlig aussichtslos ", auch der Sachverständige Dr. B . hab e darauf hingewiesen, "dass von einer Aussichtslosigkeit nicht gesprochen werden kö n- ne". Das ist rechtsfehlerhaft. Bereits im Jahr 1994 hat das Bundesverfa s- sungsgericht die damalige Regelung des § 64 Abs. 1 aF StGB für verfa s- sungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1). In einer großen Vielzahl von Entscheidu n- gen haben danach alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs immer wieder Urteile aufgehoben, die auf einer Anwendung des verfassungswidrigen Kriter i- ums der "Aussichtslosi gkeit" beruhten. Bei der ab 20. Juli 20 07 geltenden Ne u- fassung des § 64 StGB hat der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB angepasst und klargestellt, dass es einer "hinreichend konkreten Erfolgsaussicht" bedarf; dies ist mit dem Fehlen von "Aussichtslosigkeit" e r- sich t lich nicht gl eichbedeute nd. Wenn Tatgerichte beinahe 20 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mehr als fünf Jahre nach der Gesetzesänderung immer noch auf das vom Bundesgerichtshof vielfach bemängelte verfassungswidrige Kriterium abstellen, mag das auch darauf b e- ruhen, dass fehlerhafte, ihrerseits uninformierte Sachverständigengutachten kritiklos übernommen werden. Dies zeigt zunächst - jedenfalls hier - eine die 3 4 - 4 - Sachkunde in Frage stellende Unkenntnis des Sachverständigen von den no r- mativen Grun dlage n seines Gutachtensauftrag s. Verantwortlich ist aber in j e- dem Fall das Gericht, das den Sachverständigen anzuleiten und Fehler seines Gutachten s kritisch zu hinterfragen hat. Vorliegend lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht en tnehmen, dass das Landgericht inhaltlich den richt ig en Prognosema ß- stab angewendet hat. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entsche i- den. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 5
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