ECLI:DE:BGH:2017:0911 17B2STR442.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 442/17 vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2 017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die sichergestellten 1.331,4 Gramm Koka in nebst Verpackungsmaterial eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit tels zu tragen. Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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