BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/07 vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die - im 334brigen von dem Angeklagten auch nicht begr374ndete - Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskr344ftigen Protokolls der Hauptverhandlung (247 274 StPO) nach Verk374ndung des Urteils in Absprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte daf374r, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein k366nnte, liegen nicht vor. 1 - 3 - Infolge der Rechtsmittelverzichtserkl344rung ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwer-fen. 2 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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