BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktobe r 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. April 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Ang e- klagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller N ö- tigung (vgl. F ischer, StGB, 60. Aufl. § 177 Rn. 72) und mit Nötigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy