BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444/00 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur weiteren Begr374ndung der Revision wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Das Landgericht K366ln hat gegen den Verurteilten wegen schweren Men-schenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuh344lterei durch Urteil vom 14. Februar 2000 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verh344ngt. Dagegen hatte dieser einerseits durch seinen Vertei-diger, zum anderen selbst fristgerecht Revision eingelegt, die sein Verteidiger mit der (nicht ausgef374hrten) R374ge formellen Rechts und der Sachr374ge und er selbst zun344chst - am 6. Juni 2000 - zu Protokoll des Rechtspflegers mit Verfah-rensr374gen begr374ndet hatte. Des Weiteren hatte er am 18. August 2000 zu Pro-tokoll des Rechtspflegers die Sachr374ge erhoben. Ein von ihm dabei 374berreichter Schriftsatz vom gleichen Tage wurde als Anlage zum Protokoll genommen. Schlie337lich hat er mit einem weiteren von ihm verfassten an das Landgericht K366ln gerichteten und dem Senat vorgelegten Schriftsatz vom 19. August 2000 seine Revisionsbegr374ndung erg344nzt. Auf die ihm zugestellte Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2000 hatte er mit Schreiben vom 3. November 2000 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Senat seine Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 - 3 - Mit an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. M344rz 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er ist der Auf-fassung, dass seine Schrifts344tze vom 18. und 19. August 2000 sowie vom 3. November 2000 dem Senat nicht vorgelegt worden seien und sie deshalb bei der Revisionsentscheidung keine Ber374cksichtigung gefunden h344tten. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Er-folg. Durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ist das Strafverfahren rechtskr344ftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisions-gerichts ist nicht mehr zul344ssig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer/Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-Go337ner aaO 247 349 Rdn. 25). Im 334brigen haben die von dem Antragsteller er-w344hnten Schreiben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. 2 2. Auch soweit sein Vorbringen als Antrag nach 247 356 a StPO ausgelegt werden k366nnte, w344re der Antrag nicht zul344ssig, weil er nicht innerhalb der Wo-chenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisions-gericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 356 a 3 - 4 - Rdn. 6). Im 334brigen w344re der Antrag auch insoweit unbegr374ndet. Dem An-tragsteller ist zu allem in der Senatsentscheidung verwerteten Umst344nden rechtliches Geh366r gew344hrt worden. Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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