BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juli 2006 in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteils-gr374nde und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie Bet344ubungsmittel und Mobiltelefone eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensr374gen und auf die Sachr374ge st374tzt. Das Rechts-mittel hat mit einer Verfahrensr374ge in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteilsgr374nde Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun- 1 - 3 - desanwalts vom 16. September 2006 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteils-gr374nde beruht auf der Aussage des Zeugen Erdogan D. Der Zeuge hat bekun-det, dass er den Angeklagten im September 2001 kennen gelernt habe. Im Mai 2002 sei der Angeklagte mit einem dunklen Van vom Typ Ford Galaxy oder VW Sharan o. 344. nach Stuttgart gekommen, um ein f374r ihn bestimmtes Kilogramm Heroin abzuholen (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde). Der Angeklagte habe erkl344rt, er habe auf dem Weg nach Stuttgart einen Unfall gehabt, an dem er nicht schuld gewesen sei, weshalb er vom Unfallgegner einen Leihwagen gestellt bekom-men habe. 2 Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er den Zeugen D. erst im Januar 2003 kennen gelernt habe. Im Februar 2003 sei er zu einem Besuch des Zeugen D. nach Neu366tting gefahren, auf dieser Fahrt sei es zu einem Unfall gekommen und er habe einen Renault Espace als Ersatzfahrzeug bekommen. In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Einvernahme des Ge-sch344ftsf374hrers K. der K. GmbH zum Beweis der Tatsache, dass er nach dem Unfall vom 14. Februar 2003 einen Mietwagen Renault Scenic angemietet ha-be, um die Fahrt vom Unfallort fortsetzen zu k366nnen, und seiner Ehefrau sowie des Leiters der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Darmstadt zum Beweis der Tat-sache, dass der Citroen Xantia nach dem Unfall noch im Februar 2003 ver-schrottet worden und eine Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt sei. 3 Die Strafkammer hat diese Beweisantr344ge zur374ckgewiesen, da die be-hauptete Tatsache, n344mlich dass der Angeklagte nach einem Unfall vom 14. Februar 2003 einen Mietwagen angemietet habe und den Citroen Xantia verschrotten lie337, f374r die Entscheidung ohne Bedeutung sei (247 244 Abs. 3 Satz 4 - 4 - 2 StPO). Im 334brigen habe die Zeugin Ki. bereits best344tigt, dass der Citroen nach einem Unfall, bei dem sie allerdings nicht zugegen gewesen sei, ver-schrottet worden sei. In den Urteilsgr374nden hat die Strafkammer hierzu ausge-f374hrt (UA S. 37 f.): Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau st374nden der Aussage des Zeugen D. nicht entgegen. Auch wenn der Angeklagte im Februar 2003 einen Unfall mit dem Citroen Xantia gehabt und als Leihwagen einen Renault Espace erhalten habe, k366nne die Fahrt nach Stuttgart wie von dem Zeugen D. geschildert im Mai 2002 stattgefunden haben. Der Zeuge habe lediglich wiedergegeben, was der Angeklagte ihm zu dem Fahrzeug gesagt habe, dass es sich um einen Leihwagen handele, da er auf der Fahrt unverschuldet einen Unfall gehabt habe. Ob dies zutreffe, k366nne der Zeuge nicht sagen, weil er auf der Fahrt nicht dabei gewesen sei. Im 334brigen habe der Zeuge hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ziels und der anwesenden Personen eine v366llig andere Situation beschrieben als der Angeklagte, so dass es denkbar erscheine, dass beide Fahrten tats344chlich stattgefunden haben. 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-teten Tatsachen abgelehnt wird, die Erw344gungen anf374hren, aus denen der Tat-richter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat-s344chlichen Umst344nden gefolgert, so m374ssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen w344re, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen k366nnte (BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.). Der Beschluss muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, erm366glichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Begr374ndung entspricht grunds344tzlich den Begr374ndungserfordernissen bei der W374rdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgr374nden. 5 - 5 - Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht ge-recht. Seine Begr374ndung beschr344nkt sich im Wesentlichen auf die sinngem344337e Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Auch aus dem Zusatz, dass die Zeugin Ki. die behaupteten Tatsachen teilweise bereits best344tigt habe, wird nicht er-kennbar, warum die Kammer diese als bedeutungslos ansieht. Die Erkl344rung hierf374r gibt die Strafkammer erst in den Urteilsgr374nden. Die unzul344ngliche Be-gr374ndung des Beschlusses wird dadurch jedoch nicht geheilt. Die Begr374ndung der Ablehnung eines Beweisantrags soll den Antragsteller in die Lage verset-zen, sich auf die Prozesssituation einzurichten und gegebenenfalls neue Antr344-ge stellen zu k366nnen. Dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgr374nde in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann. Ein Beruhen des Urteils auf der unzul344nglichen Ablehnung eines Beweisantrags kann dementsprechend nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gr374nde der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessf374hrung nicht beeintr344chtigt wurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage einer Falschbelastung des Angeklagten durch D. war von entscheidender Bedeutung f374r die Beweisw374rdigung der Strafkammer. Sie hat aus ganz verschiedenen Gr374nden (Unfall nur Erz344hlung des Angeklagten oder tats344chlich zwei verschie-dene Fahrten mit Unf344llen) angenommen, dass die unter Beweis gestellte Indiz-tatsache im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswirkungen auf die Glaubhaftig-keit der Angaben des Zeugen D. gehabt h344tte. Dass diese Gr374nde f374r alle Ver-fahrensbeteiligten auf der Hand lagen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. 6 Der Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteilsgr374nde, die auf der Aussage des Zeugen D. beruhen, und der Gesamtstrafe. Zwar ber374hrt der Beweisantrag unmittelbar lediglich die An-gaben des Zeugen im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde. Es ist aber nicht auszu- 7 - 6 - schlie337en, dass eine Falschaussage des Zeugen in diesem Fall Auswirkungen auf die W374rdigung seiner Glaubw374rdigkeit auch in den anderen F344llen gehabt h344tte. Die Bet344ubungsmittelgesch344fte in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteilsgr374n-de sollen nach der Aussage des Zeugen alle in den Jahren 2001/2002 stattge-funden haben, also vor dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Zeugen erst kennen gelernt haben will. In den F344llen II. 6. bis 8. der Urteilsgr374nde beruht die Verurteilung hingegen ausschlie337lich auf anderen Beweismitteln, sie werden durch den Verfahrensfehler ersichtlich nicht ber374hrt. Im Falle einer neuerlichen Verurteilung wird der neue Tatrichter Gele-genheit haben, in den F344llen II. 1. bis 5. der Urteilsgr374nde anhand der vorhan-denen Indizien (Wirkstoffgehalte der sichergestellten Bet344ubungsmittel in den anderen F344llen, Mengen, Preise) realistische Wirkstoffgehalte festzustellen. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy