BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 444/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Juni 2009 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er seine sowie die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 3) sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen (F344lle 1 und 2) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er Verfahrensr374gen und die Sachr374ge erhebt, bleibt ohne Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am A-bend des 2. Dezember 2008 gegen 23.00 Uhr unter Alkoholeinfluss auf seinen Nachbarn, den Zeugen W. , drei Mal mittels eines nicht mehr feststellbaren gef344hrlichen Gegenstandes eingeschlagen und ihm im Gesichtsbereich erhebli-che Verletzungen zugef374gt (Fall 1). 2 - 4 - Gegen Mitternacht lie337 der Angeklagte am Fernsehger344t in seiner Woh-nung einen Musiksender in voller Lautst344rke laufen. Der Nebenkl344ger, der zu Besuch bei der Gesch344digten G. und ihrer Tochter in der darunter lie-genden Wohnung war, begab sich wegen des L344rms nach oben, h344mmerte ge-gen die Wohnungst374r des Angeklagten und rief, er solle die Musik leiser stellen. Der Angeklagte f374hlte sich hierdurch pers366nlich angegriffen und beleidigt, 366ffne-te die Wohnungst374r jedoch nicht. Einige Zeit sp344ter begab er sich zur Wohnung der Gesch344digten G. , klopfte gegen die Wohnungst374r und rief nach dem Nebenkl344ger. Der Angeklagte hatte eine Schere, die vorne spitz zulief und eine Schnittklingenl344nge von 5,5 cm hatte, sowie einen Kerzenst344nder dabei. Nach-dem die Gesch344digte G. die T374r ge366ffnet hatte, schlug er mit dem Ker-zenst344nder nach ihr und traf sie zwei Mal am Hinterkopf. Die Gesch344digte erlitt dadurch u.a. Verletzungen am Sch344del (Fall 2). 3 Der Nebenkl344ger kam der Gesch344digten G. zu Hilfe, so dass die-se in die Wohnung fl374chten konnte. Der Angeklagte stach zielgerichtet mit der Schere in Richtung des ungesch374tzten Kopfes des Nebenkl344gers. Der Stich durchdrang die Wange und reichte bis in den Gaumen. Der Nebenkl344ger, der sofort stark blutete, wehrte sich. Im Laufe des Kampfes gingen beide zu Boden. Dem Angeklagten gelang es, sich auf den Nebenkl344ger zu setzen. Von dieser Position aus stach er noch mindestens zwei weitere Male mit der Schere in das Gesicht des Nebenkl344gers, wodurch dieser weitere Schnittverletzungen im Ge-sicht sowie Verletzungen an Gaumen und Zunge davontrug. Bei allen Stichen erkannte der Angeklagte die M366glichkeit, t366dliche Verletzungen an Schl344fe oder Halsschlagader herbeizuf374hren und nahm dies in Kauf. Der Gesch344digten G. gelang es schlie337lich, dem Angeklagten die Schere, mit der er weiter zustechen wollte, zu entrei337en, sie in ihren Wohnungsflur zu werfen und den Angeklagten von dem Nebenkl344ger herunterzuziehen, weshalb er den Angriff abbrechen musste (Fall 3). 4 - 5 - 2. Die Sachr374ge sowie die Verfahrensr374gen haben 374berwiegend aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gr374nden keinen Erfolg. N344herer Er366rterung bedarf allein zu Fall 3 die R374ge, die Verlesung des Berich-tes des Klinikums K. vom 8. Dezember 2008 versto337e gegen 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO, weil sie zumindest auch zum Nachweis des versuchten T366tungsde-likts zum Nachteil des Nebenkl344gers gedient habe. Der Generalbundesanwalt hat sich der R374ge angeschlossen. 5 a) Sie greift jedoch nicht durch. Ein Versto337 gegen die Vorschrift des 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist nicht bewiesen. Im Protokoll (Bl. 95 Bd. II) hei337t es, "dass der Vermerk 374ber die Aufnahme des Klinikums K. vom 8.12.2008, Bl. 127 f. Bd. I d.A. 205 von dem Vorsitzenden verlesen" wurde. Diese Formulie-rung l344sst vor dem Hintergrund, dass der betreffende Arztbericht im Zusam-menhang mit der Vernehmung des Nebenkl344gers in die Hauptverhandlung ein-gef374hrt wurde, die M366glichkeit offen, dass die Verlesung nicht nach 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Urkundsbeweis, sondern zum Zwecke des Vorhalts im Rahmen dieser Vernehmung erfolgte. F374r die Annahme eines blo337en Verneh-mungsbehelfs k366nnte - au337er dem Umstand, dass 247 256 StPO nicht ausdr374ck-lich genannt wird - insbesondere sprechen, dass das Schriftst374ck nicht als At-test oder Gutachten, sondern als "Vermerk" bezeichnet wird. 6 Soweit der Generalbundesanwalt auf die Formulierung im Urteil hinweist, dass die Feststellungen zu den Verletzungen auch auf der Verlesung des 344rztli-chen Attestes beruhten (UA 19), k366nnte mit R374cksicht darauf allenfalls in Be-tracht gezogen werden, das Landgericht habe bei seiner 334berzeugungsbildung ein Beweismittel verwertet, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Insoweit h344tte es jedoch der - vom Beschwerdef374hrer nicht erhobenen - Verfah-rensr374ge bedurft, das Landgericht habe seine 334berzeugung entgegen 247 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung gesch366pft. 7 - 6 - b) Dar374ber hinaus w374rde das Urteil selbst dann nicht auf einem etwaigen Versto337 gegen 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO beruhen, wenn man eine Verlesung nach dieser Vorschrift als bewiesen erachtete. Der Senat kann - anders als dies etwa in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGH StV 2007, 569) der Fall war - ausschlie337en, dass das Landgericht seine 334berzeugung von einem bedingten T366tungsvorsatz zumindest auch aus dem Arztbericht des Kli-nikums K. gewonnen hat. Die Urteilsgr374nde (UA 21 ff.) nehmen zu dieser Frage weder w366rtlich noch sinngem344337 auf das Schriftst374ck Bezug, sondern enthalten davon unabh344ngige, eigenst344ndige 334berlegungen der Kammer. Dies gilt auch, soweit das Landgericht bei der Feststellung "dass die Stiche mit gro-337em Kraftaufwand ausgef374hrt worden sind" u.a. auf die "gefundenen Verletzun-gen" abstellt. Auch soweit die Kraftentfaltung bei den Stichen indiziell den T366-tungsvorsatz mit begr374nden k366nnte, stellt das Landgericht lediglich von dem Attest unabh344ngige Erw344gungen an, die "bereits ohne Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen" zu kl344ren waren und deren Grundlagen ihm durch die Ver-nehmung des Nebenkl344gers sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von seinen Verletzungen vermittelt worden sein konnten. 8 Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy