BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444 /11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. No vember 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 14. März 2011 dahin abgeändert, dass ein Jahr von der gegen den Angeklagten verhängten Gesam t- freiheitsst rafe vor der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. 2. Die weitergehende Revision wir als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, wovon es in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist, jeweils tateinhei t- lich mit Körperverletzung, unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2010 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreihei tsstrafe von sechs Ja h- ren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Verletzung förmliche n und sachlichen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Z u- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Ab s. 2 StPO. 1 2 - 3 - Zum Vorwegvollzug hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt: "Indes hält d er angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von zwei Ja h- ren der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwa r- tende Therapiedauer von zwei Ja hren (UA S. 49) durfte er nicht für zwei Jahre, sondern nur für die Dauer von einem Jahr angeordnet werden. Die Strafkammer hat versehentlich die alte Fassung des § 67 Abs. 2 StGB angewendet und sich folglich daran orientiert, dass eine Entla s- sung des Ange klagten zum Zwei - Drittel - Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. UA S. 49). Wie das Landgericht selbst ausgeführt hat, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 132f.; im Folgenden n. F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass e in Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n. F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden U n- terbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erled i- gung der H älfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Beschl. vo m 18. Januar 2011 - 1 StR 548/10 - und 27. Oktober 2009 - 1 StR 55/09). Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender A n- wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH , Beschl. vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08; NStZ - RR 2009, 234). Die für die B e- rechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind recht s- fehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht e r- kennbar. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgega n- gen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von zwei Jahren in Anspruch nehmen wird (UA S. 49). Die Gesamtstrafe beträgt sechs Ja h- re, die Hälfte hiervon sind drei Jahre. Somit ist ein Jahr Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen." 3 - 4 - Diese n zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4
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