BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4 4 4 /14 vom 30 . April 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30 . April 2015 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 2 3 . Juni 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben , a) im Einzels trafausspruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesa mt freiheitsstrafe und c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe vor Vollziehung der Maßregel . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere als S chwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fal l II. 1. der Urteil s- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt . Ferner hat es die Unterbringung de s Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Jahren und neun Monaten der 1 - 3 - "Freiheitsstrafe " vor der Maßregel angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmi t- tel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 S tPO. 1. Die Verfahrensrüge n haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 2014 keinen Erfolg . 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld spruch und zum Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält hingegen rech t- licher Nachprüfung nicht stand , weil die Strafkammer eine erheblich verminde r- te Schuldfähigkeit de s Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. a) Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine " maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 3 " (UA S. 13) bzw. eine errechnete " Blutalkoho lkonzentration von 3,18 " (UA S. 47) aufgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten i n- des nicht vorgelegen, weil beim alkoholgewöhnten Angeklagten keinerlei auf Alkoholgenuss zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. D er Angeklagte sei zu zielgerichtetem Vorgehen in der Lage gewesen und hätte auch nach der Tat den Tatort " ohne Aufsehen zu erregen " verlassen können. Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen während der Tatausführung hätten sich nicht ergeben. Soweit ein Zeu ge bekundet habe, der Angeklagte sei vor der Tat " richtig voll " und danach " noch immer betrunken, nicht mehr zurechnungsfähig und wie ein Tier " (UA S. 48) gewesen, ist die Strafkammer dieser Einschätzung nicht gefolgt , zumal es dem Angeklagten ge lungen sei, " die Wohnungstü r e aufzuschließen und den 2 3 4 5 - 4 - Schlüssel in ein Schloss zu stecken bzw. ihn abzuziehen . Auch das Anziehen der Schuhe in hockender Position und angelehnt an die Wand " (UA S. 48) sei kein " An halt für eine hohe alkoholische Beeinflussung. " b ) Zwar gibt es keinen gesicherten Rechts - oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaf ten seelischen Störung auszugehen ist. Bei einem Wert von über 2 ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit aber je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in h o- hem Maße wahrscheinlich (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 , 75 f. ; Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ - RR 2012, 137) . Bei Tötungsdelikten ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu zi ehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 - 2 StR 5/98, BGHR StGB § 21 Blu t- alkoholkonzentration 35; weitere Nachweise bei Streng in Münchener Komme n- tar, StGB, 2. Aufl., § 20 Rn. 68). Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 St GB gegeben sind, kommt es demnach - gesamtwürdigend - sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 , 75 f. ). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei - wie hier - alkoho l- gewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerung s- fähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BG H, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07 , NStZ 2007, 6 9 6 ; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 23a , jeweils mwN ). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der A n- geklagte habe nach der Rückkehr zur Wohnung keine Ausfallerscheinungen 6 7 - 5 - gezei gt, auf Angaben von Zeugen beruh en , die entweder ebenfalls dem Alkohol zugesprochen hatten oder unter dem Einfluss von Schmerzmitteln standen . Soweit sich die Urteilsgründe auf die Aussagen dieser Zeugen stützen, wären etwaige alkoholische bzw. medikamentö se Auswirkungen auf de ren Wahrne h- mung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Bluta l- koholkonzentration 41). Zudem lassen sich g ewichtige psychodiagnostische Gegen indizien, die geeignet sein könnten, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit de s Angeklagten zu relativieren, dem Urteil nicht ausreichend entnehmen. Die Wertung der Strafkammer, d er Angeklagte h abe sich situat ionsadäquat und zielgerichtet verhalten, steht vielmehr im W i- derspruch zu den Feststellungen. Danach trägt bereits das Gesamtbild der Ta t- ausführung deutliche Züge einer spontanen und unüberlegten Handlung . Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe schuldunfähig gewesen wäre, muss jedoch den Strafausspruch in diesem Fall aufheben. 4. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zu Fall II. 2. der Urteil s- gründe hat die Aufhebung der verhängten Gesamt freiheitsstrafe und der En t- scheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zur Folge. Der Senat weist darauf hin, dass die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, zu Lasten des Angeklagten zu werten sei , dass er " ohne Anlass zum wiederholten Male das Gespräch mit dem Geschädigten gesucht " habe (UA S. 51), rechtlichen Bedenken begegnet. Tatmodalitäten dürfen einem A n- geklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, 8 9 10 11 - 6 - wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig - seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 32 mwN). Krehl Eschelbac h Ott Zeng Bartel
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