ECLI:DE:BGH:2017:140217B2STR444.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444/16 vom 14. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 14. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch berichtigt und klars tellend wie folgt gefasst wird: Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 49 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch v on Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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