BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 445/03 vom14. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hanau vom 7. August 2003 dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafevon elf Jahren verurteilt wird.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-det sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nurin geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.Die Annahme des Landgerichts, der schwere Raub (in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung) stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu demdanach begangenen versuchten Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aufder Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis - 3 -der Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im Besitzder Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck befanden, gelangtwar. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstel-lung der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß nämlich auf sei-nen Verfolger, den Zeugen N. "um sich die erlangte Tatbeute zu erhaltenund nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden" (UA S. 5). In einem der-artigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereitsvollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 5, 8,13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12. November2003 - 2 StR 294/03).Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätteverteidigen können. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafebedarf es nicht. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann alsEinzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung desKonkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- undSchuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheits-strafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ 1992,297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25). - 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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