BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/04 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die 334bertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt. Gr374nde: F374r die vom Antragsteller beantragte 334bertragung des gegen ihn gef374hr-ten Strafverfahrens an das f374r seinen jetzigen Wohnort zust344ndige Landgericht Heidelberg gem344337 247 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zust344ndige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tats344chlich verhindert, das Verfahren durchzuf374hren. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gr374nde fehlerhafter oder z366gerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Ver-hinderung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 15 StPO zu begr374nden: vom An-tragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden. 1 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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