BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 445/05 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 18. April 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller N366tigung in den F344llen II.3 und II.4 der Urteilsgr374nde und we-gen Vergewaltigung im Fall II.5 der Urteilsgr374nde entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei F344llen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge ge-st374tzte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. 1 - 4 - 1. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des 247 244 Abs. 2 StPO - zu-l344ssige Verfahrensr374ge, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einho-lung eines psychologischen Gutachtens 374ber die Glaubw374rdigkeit der Neben-kl344gerin wendet, ist unbegr374ndet. Dem Landgericht musste sich eine solche Begutachtung der als Zeugin vernommenen, zum Zeitpunkt der Hauptverhand-lung 20 Jahre alten Nebenkl344gerin nicht aufdr344ngen; sie lag nicht einmal nahe. 2 Die W374rdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaf-tigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Es ist regelm344337ig davon auszugehen, dass Berufsrichter 374ber diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholo-gischer Glaubw374rdigkeitskriterien verf374gen, die f374r die Beurteilung von Aussa-gen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie beteiligten Laienrichtern diese Sachkunde jeweils vermitteln k366nnen. Ausnahmen k366nnen sich ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass die Erinne-rungsf344higkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch er-fassbaren Gr374nden eingeschr344nkt ist oder dass besondere psychische Disposi-tionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenst344ndlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben k366nnen - die Zuverl344ssigkeit der Aussage in Frage stellen k366nnten, und dass f374r die Feststellung solcher Faktoren und ihrer m366gli-chen Einfl374sse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundier-te Sachkunde erforderlich ist, 374ber welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verf374gt (vgl. BGH NStZ 2001, 105). Ob ein solcher Fall vorliegt, unterliegt der richterlichen Beurteilung im Rahmen der Aufkl344rungspflicht. Besonderheiten im genannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegen- stand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder weil eine Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter war oder dies zum Zeitpunkt ihrer Aussage ist. Die mit Ju-gendschutzsachen befassten Spruchk366rper verf374gen regelm344337ig 374ber besonde- 3 - 5 - re Sachkunde auch zur Beurteilung der Aussagen kindlicher Zeugen (vgl. BGH, Urt. vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98, insoweit in NStZ 1999, 297 nicht ab-gedruckt; BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 - 3 StR 431/04, NStZ 2005, 394 m.w.N.). Vorliegend zeigt die Revision Anhaltspunkte f374r einen Ausnahmefall nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Revision einzelne Un-klarheiten oder Widerspr374che in der vom Landgericht wiedergegebenen Aussa-ge der Nebenkl344gerin hervorhebt, gehen die sich hieraus ergebenden Anforde-rungen an die Beweisw374rdigung ersichtlich nicht 374ber das Ma337 hinaus, welches vom Tatrichter regelm344337ig verlangt wird. Auch aus den von der Revision ange-sprochenen konstellativen Faktoren ergibt sich nicht, warum die Sachkunde der Jugendschutzkammer hier nicht h344tte ausreichen sollen. Das Landgericht hat den Antrag daher zu Recht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde zur374ck-gewiesen. 4 2. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den F344llen II.1 und II.2 wendet. Dagegen hat der Schuldspruch in den F344llen II.3 bis II.5 der Urteilsgr374nde teilweise keinen Bestand. 5 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte im Jahr 1995 die Mutter der 1984 geborenen Nebenkl344gerin kennen und heiratete sie Ende 1995. Die Familie lebte in einem gemieteten Reihenhaus. Der Ange-klagte bem374hte sich, den drei Kindern seiner Ehefrau ein guter Vater zu sein; das Familienleben war im Wesentlichen harmonisch. Zu T344tlichkeiten des An-geklagten gegen Familienmitglieder kam es nicht. 6 - 6 - In den F344llen II.3 und II.4 half im Sommer 1997 die damals 12 Jahre alte Gesch344digte dem Angeklagten bei Putzarbeiten, die er im Rahmen einer Ne-bent344tigkeit in den Abendstunden in einer Arztpraxis ausf374hrte. In beiden F344llen waren die Gesch344digte und der Angeklagte allein in der Praxis. Im Fall II.3 366ff-nete der Angeklagte in einem Behandlungszimmer der Praxis seine Hose. Nachdem die Gesch344digte sich auf seine Aufforderung geb374ckt hatte, f374hrte er ihren Kopf an seinen erigierten Penis, um den Oralverkehr durchzuf374hren. Die Lippen der Gesch344digten ber374hrten dabei kurz den Penis des Angeklagten. Sie drehte sich sodann aber weg und erkl344rte, dass sie dies nicht wolle. Der Ange-klagte lie337 daraufhin von ihr ab. 7 Im Fall II.4 forderte der Angeklagte die Gesch344digte, mit der er an einem anderen Abend wieder allein in der Arztpraxis war, in einem Behandlungszim-mer auf, sich auf eine Liege zu legen. Er 366ffnete seine Hose sowie die Kleidung der Gesch344digten, ber374hrte diese an Brust und Scheide, f374hrte ihre Hand an sein erigiertes Glied und bewegte sie bis zum Samenerguss. Bei dem Vorfall f374hlte sich die Gesch344digte "hilflos und den Forderungen des Angeklagten aus-geliefert" (UA S. 18). 8 Im Fall II.5 befanden sich der Angeklagte und die inzwischen 13 Jahre alte Nebenkl344gerin vor dem 24. Dezember 1997 im Schlafzimmer der Famili-enwohnung; die Mutter der Gesch344digten war nicht zu Hause. Der Angeklagte entkleidete sich selbst und forderte auch die Nebenkl344gerin auf, sich zu entklei-den. Nachdem sie sich auf seine Aufforderung auf das Bett gekniet hatte, drang er von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide ein. Als die Gesch344-digte ihm erkl344rte, dass ihr dies Schmerzen verursache, h366rte er auf. Die Ne-benkl344gerin f374hlte sich "erneut verletzt, durch die Stellung bei der Tat beson-ders erniedrigt und dem Angeklagten hilflos ausgeliefert" (UA S. 19). 9 - 7 - b) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen ohne weiteres die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247 176 Abs. 1 (F344lle II.3 und II.4), Abs. 3 Nr. 1 (Fall II.5) StGB i. d. F. vom 10. M344rz 1987. Die vom Landgericht als tateinheitlich erf374llt angesehenen Voraussetzun-gen der sexuellen N366tigung in den F344llen II.3 und II.4 sowie der Vergewaltigung im Fall II.5 sind dagegen nicht gegeben. 10 Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in diesen F344llen jeweils die N366tigungsvariante "unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des T344ters schutzlos ausgeliefert ist" (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), verwirklicht. Hierbei hat es sich ersichtlich an der in der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2004 (NStZ 2004, 440) dargelegten Auslegung orientiert, wo-nach es bei Vorliegen einer objektiv schutzlosen Lage auf die Erkenntnis dieser Lage durch das Tatopfer nicht ankomme. Diese Rechtsprechung, der andere Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ 2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, NJW 2006, 1146, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urt. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 600/05). Danach setzt der objektive Tatbestand der sexu-ellen N366tigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage voraus, dass das Tat-opfer erkennt, dass es m366glichen Gewalteinwirkungen des T344ters schutzlos ausgeliefert w344re, und dass es gerade im Hinblick hierauf, also aus Furcht vor gewaltsamen N366tigungshandlungen des T344ters, auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet und sich den Forderungen des T344ters f374gt. Diese Voraussetzungen muss der T344ter seinerseits erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Nicht ausreichend ist, dass die betroffene Person ei-nem sexuellen Ansinnen aus Furcht vor Nachteilen nachkommt, die mit der 11 - 8 - konkreten Lage der Schutzlosigkeit in keinem Zusammenhang stehen; ebenso nicht sexuelle Handlungen, die nur "gelegentlich" einer objektiv schutzlosen, von der betroffenen Person aber gar nicht als solche erkannten Lage vorge-nommen werden. Vorliegend sind in den genannten F344llen die Voraussetzungen einer N366-tigung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststel-lungen verzichtete die Gesch344digte nicht aus Furcht vor m366glichen Gewaltt344tig-keiten des Angeklagten auf Widerstand. Im Gegenteil widersetzte sie sich in den F344llen II.3 und II.5 gerade erfolgreich den weitergehenden W374nschen des Angeklagten, der daraufhin auf deren Durchsetzung verzichtete. Anhaltspunkte daf374r, die Gesch344digte habe sich jeweils unter dem Eindruck eines allgemein bedrohlichen Verhaltens oder infolge fr374herer Gewaltt344tigkeiten des Angeklag-ten dessen Forderungen gef374gt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Land-gericht ausdr374cklich festgestellt, der Angeklagte habe sich bem374ht, ein guter Vater zu sein; er sei, anders als fr374here Partner seiner Ehefrau, nie gegen diese oder gegen die Kinder t344tlich geworden (UA S. 6, 39). Auch die N366tigungshand-lung im Fall II.2 der Urteilsgr374nde, in dem der Angeklagte die Gesch344digte ge-gen deren Willen an den Armen festhielt und sich auf sie legte, konnte eine sol-che Bef374rchtung nicht begr374nden. 12 Auch die Gesch344digte selbst hat keine von ihr subjektiv empfundene Be-drohung geschildert (UA S. 46, 48). Soweit festgestellt ist, sie habe sich dem Angeklagten "ausgeliefert gef374hlt", bezieht sich das nach dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ersichtlich auf Gef374hle emotionaler kindlicher Abh344ngigkeit und Ausweglosigkeit. Die Gesch344digte bef374rchtete, auch auf Grund entspre-chender Hinweise des Angeklagten, ihre Mutter werde ihr nicht glauben (UA S. 16). Sie hatte Angst vor der m366glichen Reaktion ihrer Mutter (UA S. 15), woll- 13 - 9 - te "die Ehe ihrer Mutter nicht zerst366ren und sie nicht ungl374cklich machen" (UA S. 14, 16) und "ihr Gl374ck nicht gef344hrden" (UA S. 39). Damit lag hier eine krimi-nologisch und psychologisch typische Tatsituation des sexuellen Missbrauchs, nicht aber eine N366tigungshandlung im Sinne von 247 177 Abs. 1 StGB vor. Der Senat kann ausschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, eine Verurteilung wegen sexueller N366tigung bzw. Vergewalti-gung tragende Feststellungen getroffen werden k366nnten. Er hat daher den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 14 3. Die Berichtigung des Schuldspruchs f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat im Fall II.3 eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, im Fall II.4 eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall II.5 eine Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verh344ngt; dabei hat es jeweils den Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Dieser entf344llt infolge der Schuldspruch344nderung. Bei der Strafzumessung konnten aber die konkreten Umst344nde der Tatbegehung auch im Rahmen der Zumessung f374r die Taten nach 247 176 Abs. 1 und 3 aF StGB ber374cksichtigt werden. Daher h344lt der Senat die verh344ngten Strafen, die das Landgericht jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, f374r in jeder Hinsicht angemessen (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 15 - 10 - 4. Der im Ergebnis nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 16 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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