BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/07 vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Fulda vom 23. April 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht ge-ringer Menge, zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1 1. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand. Die gegen die Beweis-w374rdigung des Landgerichts gerichteten Einwendungen der Revisionsf374hrer greifen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden nicht durch. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, schon im Hinblick auf ihre Vereinbarung mit dem gesondert verfolgten B., 500 Gramm Haschisch f374r (nur) 580,-- Euro kaufen zu wollen, und die Vereinbarung des B. mit der Mitangeklag-ten Sch., dieser 500,-- Euro f374r die Kurierfahrt in die Niederlande zahlen zu wol- 2 - 3 - len, sei den Angeklagten klar gewesen, dass es bei der Fahrt um die Einfuhr von mehr als jenen 500 Gramm Haschisch ging, ist mehr als nahe liegend. Auch die Schlussfolgerungen, aufgrund derer das Landgericht (beding-ten) Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Einfuhr der gesamten sicherge-stellten Rauschgiftmenge und hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von Be-t344ubungsmitteln sowie die Absicht des Handeltreibens mit einem Teil der einge-f374hrten Drogen festgestellt hat, waren jedenfalls m366glich und beruhen auf rechtsfehlerfreien W374rdigungen von Beweisergebnissen. 3 2. Auch die Strafausspr374che k366nnen im Ergebnis bestehen bleiben. 4 a) Zutreffend r374gen die Beschwerdef374hrer allerdings, dass das Landge-richt zwar angenommen hat, die Angeklagten h344tten "zumindest mit Teilen der eingef374hrten Drogen auch handeln (wollen)" (UA S. 17), Feststellungen zum Umfang des zum Eigenverbrauch bestimmten Anteils jedoch sowohl bei den Ausf374hrungen zum Schuldspruch als auch bei denjenigen zu den Strafausspr374-chen fehlen; Formulierungen der Strafzumessungserw344gungen deuten sogar darauf hin, dass gerade auch das Handeltreiben mit den "nicht unerheblichen Mengen", d. h. den Gesamt -Mengen, strafsch344rfend gewertet wurde. Das ist rechtsfehlerhaft, da der Schuldumfang des Handeltreibens unzutreffend be-stimmt wurde. 5 b) Der Senat kann hier aber ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. F374r die Strafzumessung im Vordergrund stand hier die rechtsfehlerfrei festgestellte Einfuhr nicht geringer Mengen. Hinsichtlich der von dem gesondert verfolgten B. eingef374hrten Mengen lag, im Hinblick auf die mitt344-terschaftliche Einfuhr der Gesamtmenge, jedenfalls auch Beihilfe zum Handel-treiben des B. vor; hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge ka-men Erwerb oder Besitz einer nicht geringen Menge in Betracht. Dass sie inso- 6 - 4 - weit nicht verurteilt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht. Der Senat schlie337t im Hinblick hierauf aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe ver-h344ngt h344tte, wenn er - gegebenenfalls aufgrund einer Sch344tzung - einen ver-mutlich geringeren Teil des eingef374hrten Haschisch als zum Eigenverbrauch bestimmt festgestellt h344tte. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy