BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts, zu den Ziffern I., III. und IV. auf dessen Antrag, am 22. Dezember 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 206a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Das Verfahren gegen die Angeklagten wird in den F344llen 71 bis 78 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 28. April 2010 vorl344ufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. II. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das genannte Ur-teil 1. im Fall 58 der Gr374nde aufgehoben und das Verfahren inso-weit eingestellt, 2. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er wegen Betruges in 67 F344llen sowie wegen Betruges in zehn F344llen verurteilt ist. III. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird als unbegr374ndet verworfen. IV. Die Revision der Angeklagten I. wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass sie wegen Betruges in 25 F344llen sowie wegen Betruges in 54 F344llen verurteilt ist. V. Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdef374hrer B. im Fall 58 der Urteilsgr374nde eingestellt wurde, fallen die Kosten - 3 - des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im 334brigen hat sie der Beschwerdef374h-rer B. zu tragen. Die Beschwerdef374hrerin I. hat die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 76 F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 25. September 2008 - 110 Js 10499/06 - 1 Ds - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und angeordnet, dass Leistungen, die er zur Erf374llung von Bew344hrungsauflagen erbracht hat, nicht angerechnet werden. Ferner hat es den Angeklagten B. wegen Betruges in zehn F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freige-sprochen. Das Landgericht hat die Angeklagte I. wegen Betruges in 25 F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 3. Januar 2006 - 304 Js 65029/05 - 3 Cs - zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr sowie wegen Betruges in 62 F344llen unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 6. Mai 2009 - 140 Js 4127/08 - 2 Ds - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die nicht ausgef374hrte R374ge der Verletzung formellen Rechts sowie die Sachbeschwerde gerichteten Revisionen der Angeklagten. Nach Teileinstellung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des Angeklagten B. nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision der Angeklagten I. ist insgesamt unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den F344llen 71 bis 78 nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Landgericht die Bedeutung eines vertraglichen R374cktrittsrechts f374r die Erf374llung des Be-trugstatbestandes (vgl. BGHSt 34, 199, 202) nicht abschlie337end gepr374ft hat. Hiernach ist der Schuldspruch zu berichtigen. 2 Die Verurteilung des Angeklagten B. im Fall 58 kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte das Verfahren insoweit nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Damit ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-hindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein f366rmlicher Wiederaufnahme-beschluss gem344337 247 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen. 3 Die Verfahrenseinstellung f374hrt hinsichtlich des Falles 58 zur 304nderung, im 334brigen zur Berichtigung des Schuldspruches, den der Senat neu gefasst hat. 4 - 5 - Es ist ausgeschlossen, dass der Wegfall der Einzelstrafen in den ge-nannten F344llen zu einer 304nderung der Gesamtstrafen f374hren kann. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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