BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Wiesbaden vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Ei n- zelfreiheitsstrafe von zwei Jahren veru rteilt wird, als unb e- gründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigun g zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützt e Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 23. September 2011 g e- nannten Gründen unbegründe t im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag d es Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Ja h- re Freiheitsstrafe beträgt. Das Landgericht hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das 1 - 3 - Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2). Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Min destmaß des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass die Schwurgerichtska m- mer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der se xuellen Nöti gung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von der Anwe n- dung dieses Strafrahmens abgesehen hätte. Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bleibt unberührt. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 2 3
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