BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 445 /13 vom 19. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Unternehmens der Besitzverschaffung an kinderporn o- graphi schen Schriften - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Si tzung vom 19. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng , Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanw altschaft, der Angeklagte S . , Rechtsanw alt in der Verhandlung, Rechtsanwält i n in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Re vision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg ( Lahn) vom 9. April 2013 aufgehoben, s o- weit d er Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Unternehmens der Besitzvers chaffung an kinderpornographischen Schriften für einen anderen in zwei Fällen, der Beihilfe dazu in einem dritten und der Anstiftung dazu in e i- nem vierten Fall freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahren s- rüge und die Sachbeschwerde gestüt zte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. I . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verteidigte der als Recht s- anwalt tätige Angeklagte einen Mandanten, dem der Besitz kinderpornograph i- scher Schrift en in Form von Computerdateien vorgeworfen wurde. Die polizeil i- che Auswertung sichergestellter Personalcomputer wurde in einem Unters u- 1 2 - 4 - chungsbericht erläutert, dem Ausdrucke der Bilddateien mit kinderpornograph i- schem Inhalt beigefügt wurden. Aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs des A n- geklagten als Strafverteidiger übersandte die Staatsanwaltschaft ihm die Akten mitsamt dem Untersuchungsbericht und dessen Bilda nlagen . Dieses Aktenm a- terial wurde in der Kanzlei des Angeklagten in Computerdateien als digitalisie rte Handakte übertragen . Am 24. Juli 2008 suchte der Mandant die Kanzlei auf und bat die Sekretärin des Angeklagten um Überlass ung einer Datenk opie des A k- tenmaterials. Die Sekretärin rief den Angeklagten an , der sich nicht in der Kan z- lei aufhie lt, und schi lderte das Ersuchen . Der Angeklagte machte sich keine Gedanken um den genauen Inhalt der Aktenkopien und gestattete seiner Se k- r e tärin, dem Mandanten eine Datenk opie auf einem Datenträger zu übergeben . Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt anges e- hen, ihm sei zurzeit des Telefonats mit der Sekretärin nicht bewusst gewesen, dass die Dateien auch die Reproduktion kinderp ornographischer Bilder enthie l- t en . 2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit der Überprüfung eines sic he r- gestel lten Personalcomputers einen Sachverständigen , der gelöschte kinde r- pornographische Bilddateien rekonstruierte und in ausgedruckter Form einem B ericht beifügte ; auch d iese Unterlagen wurden vom Angeklagten im Rahmen seiner Akteneinsicht in Computerdateien a ls Handakte der Verteidigung übe r- tragen . Sein Mandant teilte ihm mit, ein weiterer Verteidiger habe auf die No t- wendigkeit eines Gegengutachtens hingewiesen , mit dessen Erstellung er den Sachverständigen T . beauftragt habe. Diesem übermittelte d er Ang e- klagte zunächst nur den polizeilichen Untersuchungsbericht ohne Anla gen, a m 19. November 2008 aber auch das im Behördenauftrag erstellte Gutachten nebst Bildanlagen in Dateiform . Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten aus Rechtsgründen freiges prochen, weil die Handlung gemäß § 184b Abs. 5 StGB nicht im Sinne von § 184b Abs. 2 StGB strafbar gewesen sei . 3 - 5 - 3. Der Angeklagte erbat von der Staatsanwaltschaft die Erstellung und Überlassung eines Speicherabbild s der sichergestellten Daten für eigene B e- gutachtungszwe cke. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte , beantragte er , dass der Sachverständi ge T . die Daten in den Räumen der Behörde u n- tersuchen dürfe. Am 14. April 2009 suchte er zusammen mit dem Sachverstä n- digen die Behörde auf, wo d em Sachverständigen die Einsicht erlaubt, aber die Her stellung einer Datenk opie untersagt wurde. Nachdem der Angeklagte die Behörde verlassen hatte, fertigte der Sachverständige verbotswidrig eine K opie der Daten an , um diese später zu untersuchen. Das Lan dgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die s mit Wissen des Angeklagten geschehen ist . 4. Der Sachverständige T . übersandte dem Mandanten des Ang e- klagten als seinem Auftraggeber eine Dateikopie mit den kinderpornograph i- schen Bilddat eien. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angekl a g- te den Sachverständigen dazu veranlasst hatte. II . Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil ist teilweise begründet . 1. Die Verfahrensrüge entspricht aus den i n der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 25. November 2013 genannten Gründen nicht den A n- forderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg. a) Soweit sich die Revision gegen die Freisprü che in den Fällen 1, 3 und 4 aus tatsächlichen Gründen wendet , ist die Beweiswürdigung des Landg e- richts , wonach ein Tatvorsatz nicht feststellbar sei , rechtlich unbedenklich . Auf die Rechtsfrage, ob der objektive Tatbestand der Strafnorm des § 184b Abs. 2 4 5 6 7 8 9 - 6 - StGB erfüllt oder gemäß § 184b Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist, kommt es insoweit nicht an. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf in den Fällen 1 und 3 sowie das Rahmengeschehen im Fall 4 eingeräumt, aber in den Fällen 1 und 3 s einen Vorsatz zur Begehung von Taten nach § 184b Abs. 2 StGB und im Fall 4 eine Tatb eteiligung bestritten. Das Landgericht hat seine Einlassung als pla u- sibel angesehen. Es hat sich auch mit Indizien auseinandergesetzt, die für und gegen den Angeklagten sprechen . Einen durchgreifenden Erörterungsm angel zeigt die Revision nicht auf . b) Rechtlich zu beanstanden ist dagegen die Annahme des Landgerich ts, der Angeklagte sei im Fall 2 gemäß § 184b Abs. 5 StGB dazu berechtigt gew e- sen, dem Sachverständigen die Bilddateien mit kinderpornographischem Inh alt zu überlassen. Das Landgericht hat dabei die Frage offen gelassen, ob die Überlassung kinderpornographische r Bilder für die Erfüllung des Gut achtenau f- trags erforderlich war . Dies durfte aber nicht offen bleiben. Nur wenn die Besitzverschaffung zur Erfüllung des Gutachtenauftrags e r- forderlich war, wurde sie gemäß § 184b Abs. 5 StGB vom Tatbestand des § 184b Abs. 2 StGB ausgeschlossen; denn § 184b Abs. 5 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahme von dem auc h zum Schutz der Intimsphäre der abg e- bildeten K inder (vgl. BVerwG , Urteil vom 6. Juli 2000 2 WD 9/00, BVerwGE 111, 291, 294 ; OLG Frankfurt NJW 2013, 1107, 1109; MünchKomm/Hörnle, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 4 ) umfassenden Verbot des Unternehmens der B e- sitzverschaffung an kinderpornographischen Schrift en . Diese Ausnahme betrifft t- licher oder beruflicher Pflichten dienen . Zwar ist der Ausnahmetatbestand nicht auf die Tätigkeit der Behörden bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben b e- schränkt, sondern kann auch Strafverteidiger und Sachverständige betreffen ( vgl. BT - Drucks. 12/4883 S. 8) . Zu Verteidigungszwecken kann der Strafverte i- 10 11 12 - 7 - diger das Aktenmaterial, das kinderpornographische Schriften enthält, auswe r- ten und dazu auch Berufshe lfer einschalten . D ie Besitzverschaffung an Dritte innerhalb dieses Personenkreises ist aber nach der Regelungskonzeption eines umfassenden Verkehrsverbots bezüglich kinderpornographischer Schriften auch dem Strafverteidiger nur erlaubt, soweit dies zur Wa hrnehmung seiner Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Ob das hier der Fall war, wäre anhand des Gegenstands, der Methodik und der Zielsetzung des den Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrags zu prüfen gewesen. An Tatsachenfeststellun gen zu dieser Fra ge fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil . Der Senat kann auch anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteil s- gründe nicht selbst beurteilen, ob die Weitergabe der dem Angeklagten in au s- gedruckter Form mit den Akten über lassenen kinderpornographischen Foto s zur Erfüllung des Gutac htenauftrags erforderlich war . Daher kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Dies gilt auch, soweit die Kommunikation zwischen dem Strafverteidiger und seinem Berufshel fer über die Einzel heiten d es privat erteilten Gutachte n- auftrags zum besonders geschützten Kernbereich der Verteidi gung gehört (vgl. Beulke/Witzigmann in Festschrift für Wolf Schiller, 2014, S. 49, 63 ; König NJW 2013, 1110 ) . Darin wird nicht eingegriffen, soweit Informatione n aus diesem Bereich , die von den Berechtigten freiwillig offenbart werden, vom Gericht g e- würdigt werden . Rückschlüsse auf den im Innenverhältnis erteilten Gutachte n- auftrag der Verteidigung an den privat beauftragten Sachverständigen sind hier auch möglich aufgrund der vom Angeklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft 13 14 - 8 - erklärten Absicht, ein Gegengutachten zu dem im Behördenauftrag eingeholten Sachverständigengutachten , dessen Inhalt das Landgericht nicht mitteilt, zu beschaffen . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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