BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 446/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen tateinheitlich begangenen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ange-klagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 hat der Verurteilte seine nachtr344gliche Anh366rung gem344337 247 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Geh366r verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs ergibt sich weder aus der Antragsbegr374ndung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begr374ndung ent-hielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 226 2 StR 169/07 226 m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass ge-sehen haben, auf die in der Gegenerkl344rung vom 27. September 2007 enthal-tenen Argumente ausdr374cklich einzugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Ja-nuar 2007 226 2 StR 277/06; BVerfG StraFo 2007, 463). Die Behauptung des Be- 2 - 3 - schwerdef374hrers, der Senat habe die Argumente seiner Gegenerkl344rung nicht zur Kenntnis genommen, ist schlicht falsch. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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