BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 446/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Assessor als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. M344rz 2009 mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauch wider-standsunf344higer Personen mit Todesfolge verurteilt ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten 334berlassens von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen mit Todesfolge zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die zu Unguns-ten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revi-sion des Angeklagten jeweils mit der Sachr374ge. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte am Abend des 24. April 2008 mit dem sp344teren Tatopfer S. . Der Ange-klagte hatte MDMA-Kristalle mitgebracht, die er zu Pulver zerstie337 und in Cola aufl366ste. Der Angeklagte und S. tranken jeweils ein Glas; beide nahmen jeweils etwa 1480 mg reines MDMA zu sich, was der Wirkstoffmenge von 14 bis 15 Ecstasy-Tabletten entsprach. Es kam dann zu einverst344ndlichen sexuellen Handlungen, auch mit verschiedenen Dildos und Analplugs. Der An-geklagte versuchte, den gr366337ten Analplug mit einem Durchmesser von 12 cm bei S. einzuf374hren, was aber nicht gelang, weil er zu gro337 war. Der Angeklagte suchte dann die Toilette auf; als er ins Schlafzimmer zur374ckkehrte, lag S. aufgrund der Intoxikation mit MDMA bewusstlos in Bauchlage auf dem Bett. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war aufgrund der stimulieren-den Wirkung des MDMA, von am Nachmittag betrachteten pornographischen Bildern und Filmen, die das Einf374hren von H344nden und gro337en Gegenst344nden in Anus und Vagina von Frauen zum Gegenstand hatten, und der vorangegan-genen sexuellen Handlungen hochgradig erregt und sah eine willkommene Ge-legenheit, seine sexuellen Fantasien in die Tat umzusetzen. Unter erheblichem 2 - 5 - Kraftaufwand, wobei er S. zum Teil an den Oberarmen und Ober-schenkeln kr344ftig festhielt, f374hrte der Angeklagte unter anderem den gro337en Analplug mit 12 cm Durchmesser in ihren Anus ein, wobei er die Enddarmwand durchstie337 und umfangreiche Zerrei337ungen des umgebenden Gewebes verur-sachte. Ebenso f374hrte er mit gro337em Kraftaufwand eine Weinflasche, die er am Flaschenhals fasste, mit dem Boden voran nahezu vollst344ndig ein, wobei er die Flasche hin- und herdrehte, um das Einf374hren zu erm366glichen. S. erlitt dadurch in der Vaginal- und Analregion schwerste Verletzungen, die in Kombination mit der Intoxikation durch das MDMA nach einem Zeitraum von mindestens 15 Minuten zum Tode f374hrten. Der Angeklagte bemerkte, dass S. blutete. Er untersuchte sie mit Hilfe der Nachttischlampen und sah, dass er ihr schwere Verletzungen zugef374gt hatte. Er f374hrte dennoch weiter Gegenst344nde in ihren K366rper ein, bis die verschiedenen von ihm verwendeten Cremes und Gleitmittel nahezu voll-st344ndig aufgebraucht waren. Der Angeklagte lie337 schlie337lich von ihr ab und leg-te eine der Bettdecken 374ber ihren von der H374fte abw344rts blutverschmierten K366r-per. Er reinigte sich mit Handt374chern und Papiert374chern und sammelte den A-schenbecher mit Kippen, die blutigen Sexspielzeuge, die blutbenetzte Weinfla-sche, die blutbeschmierten Beh344ltnisse der Cremes und Gleitmittel, die benutz-ten blutverschmierten Papiert374cher und Handt374cher sowie CD's, DVD's u.a. in einen Stoffbeutel. Er versuchte, einige der blutigen Spuren in der Wohnung zu beseitigen. Dann duschte er sich und zog sich an. Gegen 8.00 Uhr am 25. April 2008 verlie337 er die Wohnung mit dem Stoffbeutel und fuhr zu einer nahe gele-genen Bank, wo er am Automaten Geld abhob. 3 Nach der 334berzeugung des Landgerichts war dem Angeklagten nicht bewusst, dass er S. durch seine Handlungen so schwere Verlet-zungen zuf374gte, dass sie an deren Folgen - im Zusammenwirken mit dem Dro- 4 - 6 - genkonsum - versterben w374rde. Er habe die von ihm benutzen Gegenst344nde nicht als "Waffen" oder gef344hrliche Werkzeuge angesehen, sondern als Sex-spielzeug, wie er es auch im Einvernehmen mit verschiedenen Frauen zuvor schon vielfach eingesetzt gehabt habe, und habe sein eigenes Lusterleben le-diglich durch die Verwendung gr366337erer Gegenst344nde noch steigern wollen. Er habe die M366glichkeit, dass S. aufgrund der sexuellen Handlungen versterben k366nne, auch nicht billigend in Kauf genommen. Zu dem Zeitpunkt, als er S. untersucht habe, sei diese m366glicherweise schon tot ge-wesen, jedenfalls sei der Angeklagte nicht ausschlie337bar subjektiv davon aus-gegangen. Der Angeklagte habe sich aber des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person mit Todesfolge schuldig gemacht, weil sich ihm die M366glichkeit der Verursachung schwerster innerer Verletzungen habe auf-dr344ngen m374ssen. Hingegen sei ihm die Todesfolge hinsichtlich des 334berlassens des MDMA nicht zuzurechnen, weil der Tod nur im Zusammenwirken mit den sexuellen Handlungen eingetreten und dies im Zeitpunkt des 334berlassens nicht vorhersehbar gewesen sei. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg. 5 1. Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht einen T366tungsvorsatz bei Vornahme der sexuellen Handlungen verneint hat, ist widerspr374chlich und l374ckenhaft. Die Feststellung, dass der Angeklagte die von ihm benutzten Ge-genst344nde nicht als "Waffen" oder gef344hrliche Werkzeuge, sondern als Sex-spielzeuge angesehen habe (UA S. 16, 55), l344sst sich hinsichtlich des Analplugs mit 12 cm Durchmesser und der Weinflasche nicht mit den festge-stellten Umst344nden vereinbaren. Der Angeklagte wusste, dass der Analplug mit 6 - 7 - 12 cm Durchmesser zu gro337 war, um ihn anal oder vaginal einzuf374hren. So hat-te eine fr374here Sexualpartnerin in Gegenwart des Angeklagten vergeblich ver-sucht, diesen Analplug in ihre Vagina einzuf374hren (UA S. 6). Bei S. hatte der Angeklagte dies vor dem Tattag (UA S. 7) und am Tattag selbst, als sie noch bei Bewusstsein war, ebenfalls vergeblich (UA S. 14) versucht. Unter diesen Umst344nden liegt es fern, dass dem Angeklagten nicht bewusst gewesen ist, dass ein gewaltsames vollst344ndiges vaginales oder anales Einf374hren dieses gro337en Analplugs zu schweren Verletzungen f374hren k366nnte. Dies gilt erst recht f374r das Einf374hren einer Weinflasche mit dem Flaschenboden voran durch Hin- und Herdrehen unter erheblichem Kraftaufwand. Bei dieser Art des Einsatzes liegt es ausgesprochen nahe, dass erhebliche, m366glicherweise sogar lebensge-f344hrliche k366rperliche Verletzungen hervorgerufen werden. Das Landgericht hat sich mit der Verwendung einer Weinflasche auch nicht ausdr374cklich auseinan-dergesetzt, sondern diese fehlerhaft mit 374blichem "Sexspielzeug" gleichgesetzt, das der Angeklagte zuvor schon vielfach eingesetzt habe. Auf der Grundlage der hierzu neu zu treffenden Feststellungen wird der neue Tatrichter dann das voluntative Element des Vorsatzes zu pr374fen haben. 2. Falls ein (bedingter) T366tungsvorsatz bei Verursachung der schweren Verletzungen nicht feststellbar ist, wird erneut zu pr374fen sein, ob der Angeklagte im Verlauf der Nacht erkannte, dass S. hilfebed374rftig war, also ein - ggf. versuchtes - T366tungsdelikt durch Unterlassen vorliegt. 7 3. Demgegen374ber weist die Verurteilung des Angeklagten wegen uner-laubten 334berlassens von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch kei-nen Rechtsfehler auf; ein solcher wird von der Revisionsf374hrerin auch nicht de-zidiert behauptet. 8 - 8 - III. Die Revisionsbegr374ndung des Angeklagten zeigt weder zum Schuld-spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. 9 Eine Rechtfertigung der Tathandlungen durch die Einwilligung von S. mit der Einnahme des Bet344ubungsmittels und der Vornahme von sexuellen Handlungen, worauf der Revisionsvortrag des Angeklagten ab-zielt, kommt nach den vorliegenden Feststellungen nicht in Betracht. Angesichts des Umfangs der dem Opfer hier beigebrachten Gesundheitssch344digung und des Grades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr w344re die K366rperverletzung auch bei einer Einwilligung unvereinbar mit den guten Sit-ten (vgl. BGHSt 49, 34, 42; 49, 166, 171 f.). Im 334brigen w374rde eine wirksame Einwilligung voraussetzen, dass sie mit vollem Verst344ndnis der Sachlage erteilt wird und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraus-sichtlichen Verlauf und den m366glichen Folgen der zu erwartenden Handlungen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 87). Schon dies erscheint nach den bisherigen Fest-stellungen ausgeschlossen. 10 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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