BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 446/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 22. April 2010 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in zwei F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechts-folgenausspruch beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte zwischen Februar 2002 und August 2003 seinen damals 12 bzw. 13 Jahre alten Stiefsohn M. W. in zwei F344llen, an ihm den ungesch374tzten Analverkehr zu vollziehen. Unter Darlegung aller f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde hat die Kammer zun344chst zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Im Rahmen der Gesamtstrafenbil-dung hat sie die im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2005 ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aufgel366st und die dortigen 114 Einzelfreiheitsstrafen, die sich zwischen neun Monaten und drei Jahren bewegen, einbezogen. Insoweit hat das Landgericht ausgef374hrt, es habe "unter nochmaliger Abw344gung s344mtlicher f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde" sowie unter Ber374cksichtigung des "zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten" die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von (wiederum) sechs Jahren und sechs Monaten zur374ckgef374hrt (UA S. 19). 2 Die der Vorverurteilung vom 1. September 2005 zugrunde liegenden Ta-ten betrafen den (teilweise: schweren) sexuellen Missbrauch der weiteren Stief-kinder des Angeklagten, J. und M. C. W. , sowie des Kindes S. zwischen April 1997 und Dezember 2004. Drei der abgeurteilten Taten, die zwischen August und Dezember 2004 stattfanden, erfolgten im Bei-sein des zu diesem Zeitpunkt 15j344hrigen M. W. . Im Rahmen einer verfah-rensbeendenden Verst344ndigung jenes Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft f374r den Fall der gest344ndigen Einlassung des Angeklagten die "wohlwollende Pr374fung" der Einstellung eines weiteren, wegen Verdachts des schweren sexu-ellen Missbrauchs zum Nachteil des M. W. laufenden Ermittlungsverfah-rens zugesagt. Nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens stellte die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren am 15. September 2005 ge-m344337 247 154 Abs. 1 StPO ein. 3 - 5 - Aufgrund einer erneuten Vernehmung des M. W. am 23. April 2009 hat die Staatsanwaltschaft das hiesige Verfahren eingeleitet und insge-samt sechs Taten zum Nachteil dessen angeklagt. Im Hinblick auf vier dieser Taten, die der Gesch344digte bereits 2005 geschildert hatte und die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, hat das Landgericht das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 4 2. Die Einzelstrafausspr374che weisen keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt jedoch rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Die Bemessung der Gesamtstrafe ist auch im Falle ihrer nachtr344gli-chen Bildung nach 247247 55, 54 Abs. 1 StGB ein eigenst344ndiger und zu begr374n-dender Zumessungsakt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10; BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08), der unter zusammenfassender W374rdigung der Person des T344ters und der einzelnen Straftaten durch angemessene Erh366hung der h366chsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt. Dabei kann die Erh366hung der Einsatzstrafe geringer aus-fallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, da die wiederholte Begehung gleichartiger Taten der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein kann. Ande-rerseits kann hierin aber je nach den Umst344nden des Einzelfalles auch ein Indiz f374r eine besondere kriminelle Energie (247 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Ge-rade bei Sexualdelikten kann die mildernde Wirkung der sinkenden Hemm-schwelle durch den st344ndigen Druck ausgeglichen sein, dem das Opfer dadurch ausgesetzt ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss (BGH, Be-schluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10 mwN). Auch zeitlich weit ausein-ander liegende Taten gegen verschiedene Rechtsg374ter sprechen eher f374r eine deutliche Erh366hung der Einsatzstrafe (Fischer StGB 58. Aufl. 247 54 Rn. 10). 6 - 6 - Unter Beachtung dieser Grunds344tze hat das Tatgericht die Gr374nde f374r die Zumessung nicht nur hinsichtlich der neu hinzutretenden Einzelstrafen, sondern auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nach 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil anzuf374hren (BGH NStZ 1987, 183; NJW 1953, 1360). Dabei sind an die Begr374ndung der Gesamtstrafenh366he umso h366here Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zul344ssigen n344hert. 7 b) Diesen Anforderungen wird die Begr374ndung des Landgerichts nicht gerecht. Sie l344sst eine 334berpr374fung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-besondere der sie tragenden Strafzumessungserw344gungen nicht zu. Der Aus-spruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe war deshalb aufzuheben, weil nicht si-cher auszuschlie337en ist, dass er auf dem Rechtsfehler beruht. 8 Die Revision r374gt zu Recht, dass es das Landgericht unterlassen hat, entsprechend 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgr374nden die Umst344nde anzuf374hren, die f374r die Bemessung der H366he der Gesamtstrafe bestimmend waren. Die formelhafte Begr374ndung der Kammer l344sst nicht erkennen, dass sie gesamtstrafenspezifische strafsch344rfende Umst344nde, wie etwa die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung von insgesamt vier Kindern und den langen Tatzeitraum von 374ber sieben Jahren, ber374cksichtigt hat. Die Erw344hnung des zeitlichen und situativen "Zusammenhangs" l344sst besorgen, dass die Kam-mer nur die Vielzahl der gegen das gleiche Rechtsgut gerichteten F344lle und dies mildernd ber374cksichtigt hat, ohne dabei zu bedenken, dass der sexuelle Miss-brauch in vielf344ltiger Art und Weise und nicht nur zu Lasten der Stiefkinder statt-fand, er sich gegen Kinder beiderlei Geschlechts richtete und der Angeklagte in unterschiedlichsten Konstellationen teilweise auch mehrere Kinder gleichzeitig missbrauchte. 9 - 7 - Die Begr374ndung des Landgerichts wird auch den vorliegend erh366hten Anforderungen nicht gerecht, die sich daraus ergeben, dass die gebildete Ge-samtstrafe mit sechs Jahren und sechs Monaten die unterste Grenze des Zu-l344ssigen darstellt, weil die H366he einer aufgel366sten Gesamtfreiheitsstrafe bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unterschritten werden darf (BGH, Be-schluss vom 4. Oktober 2001 - 4 StR 329/01; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rn. 31). 10 Die Bemessung der Gesamtstrafe an der untersten Grenze des Zul344ssi-gen l344sst zudem besorgen, dass sich die Kammer aufgrund der Verst344ndigung in dem vorangegangenen Verfahren an die dort zugesagte Strafobergrenze ge-bunden gef374hlt hat. 11 3. Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, k366nnen - auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafausspr374che - die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht widerspre-chende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind m366glich. 12 - 8 - Der Senat hat nicht von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. In F344llen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, StV 2006, 402). 13 Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Schmitt ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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