BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/01 vom 28. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 b e - schlossen: Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt. Gründe: Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft eing e - gangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T. beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ve r - bindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Lan d - gericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der J u - gendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfes t - setzung als Beiordnung ausgelegt worden ist. Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Be i - standsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revision s - verfahren nicht gesondert zu entscheiden. - 3 - Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des U r - teils möglich ist, wirkt daher rckwirkend fr das gesamte Verfahren seit Ei n - gang des begrndeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles fr die B e - stellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a m.w.N.). Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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