BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/06 vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass im Fall 3 der Urteilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen K366rperverletzung in Tat-einheit mit N366tigung und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung und K366rperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und acht Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersicht-lichen 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist es offensichtlich unbegr374n-det (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat wie folgt ausgef374hrt: 3 "Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-raubung im Fall 3 der Urteilsgr374nde durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bil-det die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsm344337ige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, kommt 247 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung. (Tr366ndle/Fischer StGB 53. Auflage 247 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR StGB 247 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So liegt der Fall hier. Als 'die Gesch344-digte sofort aus dem Bett springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt sie fest. Obwohl sie st344ndig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht, weil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett dr374ckte (UA S. 10). Dann packte er sie am Hals und befummelte sie mit der anderen Hand wei-ter gegen ihren Willen.' Nach diesen Urteilsfeststellungen ging die Beschr344n-kung der Fortbewegungsfreiheit mithin nicht 374ber das hinaus, was zur blo337en Tatbestandsverwirklichung der sexuellen N366tigung erforderlich war. Der Schuldspruch ist im Fall 3 entsprechend abzu344ndern." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 3. Der Ausspruch 374ber die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten im Fall 3 der Urteilsgr374nde hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landge-richt erkannte Strafe angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Damit hat auch die f374r die F344lle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Bestand. 6 - 4 - 4. Der im Ergebnis nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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