BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen alias: wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist als unbegr374ndet zu verwerfen, da die Nachpr374fung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es vers344umt hat, die M366glichkeit der geson-derten Verh344ngung einer Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aus-dr374cklich zu er366rtern, gef344hrdet den Bestand des Gesamtstrafenausspruches hier nicht. Angesichts des engen inneren und 344u337eren Zusammenhanges der Einzeltaten musste es sich zu einer solchen Er366rterung hier ausnahmsweise nicht gedr344ngt sehen. 1 - 3 - Der Senat stellt die Einzelstrafausspr374che dahin klar, dass auch f374r die F344lle 39, 42 bis 45, 50, 51, 54 bis 57 und 59 bis 63 der Urteilsgr374nde die Ta-gessatzh366he auf 5 200 festgesetzt ist und dass f374r die Tat im Fall 47 der Urteils-gr374nde eine Geldstrafe von 180 Tagess344tzen verh344ngt ist. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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