BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 24. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen spielten der Angeklagte, das sp344tere Tatop-fer und ein Dritter am Tattag seit dem fr374hen Morgen im Haus des Gesch344dig-ten Karten und konsumierten dabei erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 16.30 Uhr f374tterte der Angeklagte eine fremde Katze aus der Nachbarschaft, wor374ber der Gesch344digte seinen Unmut zum Ausdruck brachte. Daraufhin verlie337 der Angeklagte das Haus, holte aus dem Hof eine Axt und 344u337erte ins Wohnzim-mer zur374ckkehrend gegen374ber seinen Mitspielern, er werde sie totschlagen. Anschlie337end griff er, die Axt schwingend, den Gesch344digten an, dem - von zwei Schl344gen nur gestreift - leicht verletzt die Flucht zu einem Nachbarhaus 2 - 3 - gelang, von wo aus er die Polizei verst344ndigte. W344hrenddessen setzte sich der Angeklagte wortlos zu dem dritten im Wohnzimmer verbliebenen Spieler und wartete auf das Eintreffen der Polizei. Eine ihm um 18.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,91 Promille. 2. Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, der Angeklagte sei infolge des zuvor genossenen Alkohols aufgrund eines mit-telgradigen Rausches nur erheblich vermindert in der Lage gewesen, sein Ver-halten zu steuern. Mit der Frage einer m366glichen Schuldunf344higkeit gem344337 247 20 StGB hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. R374ckgerechnet auf den Tatzeitpunkt wies der Angeklagte - was das Landgericht nicht bedacht hat - eine BAK von 3,41 Promille auf. Bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration ist regelm344337ig die Pr374fung einer Aufhebung der Schuldf344higkeit veranlasst (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 20 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Zu einer solchen Pr374fung bestand hier auch Veranlassung im Hinblick auf das kaum nachvollziehbare Tatmotiv, das unge-w366hnliche Nachtatverhalten und angesichts des Umstandes, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte weder generell zu Wut- und Aggressionsausbr374chen neigt noch sonst f374r aggressive Entgleisungen bekannt ist (UA 9). 3 - 4 - 3. Die aufgezeigte L374ckenhaftigkeit des Urteils f374hrt zu dessen Aufhe-bung und Zur374ckverweisung. Der neue Tatrichter wird - sollte er erneut zu einer entsprechenden Verurteilung kommen - zu bedenken haben, dass bei Verh344n-gung von einzelnen Geldstrafen, die in einer Gesamtstrafe aufgehen, neben der Anzahl der Tagess344tze auch immer die Tagessatzh366he festzusetzen ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1). 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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