BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass dieser Angeklagte in den F344llen II. 6 und 7 sowie 10-14 der Urteilsgr374nde des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in Tat-einheit mit Urkundenf344lschung in neun F344llen, wegen Verschaffens von fal-schen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nde-rung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen des "Kontoer366ffnungsbetrugs" (F344lle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgr374nde) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug 3 - 3 - nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen Verm366gensge-f344hrdung schon dann vorliegen, wenn der T344ter unter Vorlage eines gef344lschten Ausweises und T344uschung 374ber seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten er366ffnet und ihm antragsgem344337 Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgeh344ndigt werden bzw. wenn ihm ein 334berzie-hungskredit einger344umt wird. Derartige Feststellungen hat die Strafkammer in diesen F344llen jedoch nicht getroffen (vgl. BGH wistra 2009, 107). Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis gef374hrt wur-den. Was den "334berweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgr374nde anbe-langt, hat das Landgericht 374bersehen, dass die betr374gerische 334berweisung nicht ausgef374hrt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vor-liegt (vgl. BGH NJW 2008, 1394 f.). Der Senat kann den Schuldspruch entspre-chend 344ndern. Der beantragten Schuldspruch344nderung steht 247 265 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend gest344ndige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 2. Der Strafausspruch h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Der Senat schlie337t aus, dass bereits die H366he der verh344ngten Einzelstrafen in den betroffenen F344llen durch die Schuldspruch344nderung ber374hrt wird. 5 Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirk-lichte - gewerbsm344337ig begangene - Urkundenf344lschung in allen F344llen unver344n-dert. 6 In den F344llen des versuchten "Kontoer366ffnungsbetrugs" (F344lle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgr374nde) hat die Strafkammer lediglich die gesetzlich vor-gesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verh344ngt. Im Fall des versuchten "334berweisungsbetrugs" (Fall II. 14 der Urteilsgr374nde) hat sie bei Verh344ngung 7 - 4 - der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgr374nde dem Ange-klagten zugute gehalten, dass insoweit ein Verm366gensschaden nicht eingetre-ten ist. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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