ECLI:DE:BGH:2018:070218U2STR447.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 447/17 vom 7. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , d e r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Obers taatsanwalt beim Bu ndesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin J e . P . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wege n schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt wor den ist (Fall 5 der Urteilsgründe) , b) sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine ande r e als Jugendschutz kammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern i n Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen (Fälle 1 bis 4) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja hren und sechs Monaten verurteilt. Das wir k- sam auf die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 5) b e- schränkte Rechtsmittel des Angeklag ten , mit dem er die Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Ve r- fahrensbeanstandung kommt es deshalb nicht mehr an. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte etwa bis Ende 2011 mit der Zeugin S . sowie ihren Töchtern J . und Je . P . zusammen. Dabei bildete sich zwischen dem Angeklagten und der am 23. Januar 2003 geborenen Nebenklägerin Je . P . ein Ersatzvater - verhältnis. Dies es bestand auch nach der Ende 2011 erfolgt en Trennung des Angeklagt en von S . und seinem Auszug aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung fort . Die Nebenklägerin besuchte den Angeklagten bis März 2016 regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien , wobei der Angeklagte auch Erziehungsaufgaben übernahm . 2. Nach den vom Revisionsangriff ausgenommenen Feststellungen zu den Fällen 1 bis 4 fertigte der Angeklagte am 18. Mai, 24. Mai, 25. Juli 2014 und am 14. Februar 2016 mit seinem Mobiltelefon Fotos von der Nebenkläg e- 1 2 3 - 5 - rin, bei d enen diese auf Veranlassung des Angeklagten obszöne Stellungen einnahm, so dass entweder ihre Vagina (Fälle 1 bis 3) oder ihr entblößte r Obe r- körper (Fall 4) zu sehen waren . An einem Tag im Zeitraum vom 24. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2016 saßen d er An geklagte und die Nebenklägerin im Wohnzimmer der Wo h- nung . Die Nebenklägerin war nackt , der Angeklagte streichelte sie am ganzen Körper. Die Nebenklägerin nahm den Penis des Angeklagten in den Mund und befriedigte ihn zunächst oral. Danach befriedigte sich der Angeklagte bis zum Samenerguss selbst (Fall 5) . Während der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein ge räumt hat , die Bilder in den Fällen 1 bis 4 gefertigt zu haben, hat er bestritt en , sich jemals an der Nebenklägerin vergriffen zu haben. D as Landgeri cht hat den Angeklagten gleichwohl allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin auch im Fall 5 als überführt angesehen. II. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich Fall 5 hält auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtl i- chen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, U r- teil vom 6. April 2016 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen bra u- chen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, Urteil vom 6. April 2016 2 StR 408/15 ). Die revisions gerichtliche Prüfung ist darauf 4 5 6 7 - 6 - beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sac h- lich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfa h- rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu b e- einflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 4 StR 1 40/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B eschluss vom 30. August 2012 5 StR 394/12, NStZ - RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 2 StR 408/15 mwN). Erforderlich sind insb e- sondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der bela stenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 4 StR 89/05 , NStZ - RR 2005, 232, 233 ), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilit ät der Angaben (Senat, Urteil vom 7 . März 2012 2 StR 565/11, juris Rn. 9). 2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 8 9 - 7 - a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, sie leidet a n Erörterungsmängeln . aa) Ein solcher M angel liegt zunächst in der fehlenden Inhaltsanalyse der Aussage der Nebenklägerin. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht der fehlenden Detailliertheit und Plausibilität der Aussage zum Kerngeschehen ke i- ne hinreichende Bedeutung beigemessen hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin das (sexuelle) Kerngesch e- hen weitgehend ohne Realkennzeichen und teilweise einschränkend geschi l- dert. Sie hat auf Nachfrage lediglich angeben, sie habe dem Angeklagten im Wohnzimmer einen blasen sollen und er habe sie am ganzen Körper berü hrt. Sie glaube, seine Hose sei nach unten gezogen gewesen, der Angeklagte habe sie selbst herunter gezogen. Wie lange das gedauert habe, wisse sie nicht. Sie glaube, der Angeklagte sei zum Samenerguss gekommen. Dabei sei sein Penis nicht mehr in ihrem Mun d gewesen, er habe sich dann selber angefasst. Er h a- be sich mit einem Taschentuch abgewischt und dieses weggeworfen. Dementsprechend fehlen der Aussage der Nebenklägerin weitgehend Realkennzeichen wie zum Beispiel die logische Konsistenz der Aussage, e in quantitativer Detailreichtum, eine r äumlich - zeitliche Verknüpfung, die Schild e- rung ausgefallener Einzelheiten und eigener psychischer Vorgänge ( vgl. KK - Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 31b). Zudem hat die Zeugin durch die mehrfache Ei n- schränkung s Tageschehen habe sich wie beschrieben ereignet, ihre Erinnerung relativiert. Eine zeitliche Einordung war ihr nicht möglich. Die Aussage, die den Tatzeitraum lediglich auf das elfte oder zwölfte L e- bensjahr der Nebenklägerin eingrenz t , ohne dass diese Zeitangabe näher u n- te r legt ist, lässt einen nachvollziehbaren situativen Rahmen, in den das Tatg e- schehen eingebettet war, vermissen. Nach der kargen Darstellung saß die N e- benklägerin ohne erkennbaren Grund nackt im Wohnzimmer , der Angeklagte 10 11 12 13 14 - 8 - streichelte si Die Aussage l ässt offen , ob die Nebenkl ä- gerin Widerstand leistete oder ihren Unmut zum Ausdruck brachte . Die Auss a- ge schweigt zu der Frage , was die Nebenklägerin zu ihrer Handlung bewog . Insgesamt ist nicht erkennbar, welche verbalen oder nonverbalen Zwischenakte das Geschehen begleiteten. Der Aussage ist weder zu entnehmen , ob es einer Aufforderung des Angeklagten zur Durchführung des Oralverkehrs bedurfte , noch, ob dieser die Beendigung des Oralver kehrs ohne Weiteres hinnahm. bb ) Ein weitere r M angel der Beweiswürdigung liegt darin, dass d ie Stra f- kammer unzureichend erörtert hat, warum die über mehrere Jahre vorgeno m- menen selbstverletztenden Handlungen der Nebenklägerin sich nicht auf deren Aussageverhalten ausgewirkt haben können. Denn d ie Strafkammer unterlegt ihre dahingehende n- cc ) Die Er wägun g ein e s möglic hen Falschbelastungsmotivs ist verkürzt geraten . Z war spricht, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat , das vormals sehr gute Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angekla g- ten gegen eine bewusste Falsch belastung. Das Landgericht hat indes unerö r- tert gelassen , warum es im März 2016 zum Ab bruch der Besuchskontakte kam. b ) Das Urteil lässt auch die aufgrund der Beweislage gebotene Gesam t- würdi gung vermissen . D ie Strafkammer hat sich darauf beschränkt, einzelne für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte darzustellen, ohne diese jedoch gegen die beweismindernden Faktoren abz u- wägen. Hierbei hätte sie insbesondere in den Blick nehmen müssen, dass die Detailarmut die Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz , auf den die Strafkammer ihre Überz eugungsbildung stützt, vermindern kann 15 16 17 - 9 - (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2017 2 StR 219/15, juris Rn. 24, BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217). 3. Es ist nicht aus zu schließen, dass d as Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigk eit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Die Sache bedarf daher neue r Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 18
Full & Egal Universal Law Academy