BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 448/10 vom 24. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. November 2010 gem344337 247247 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wiederein-setzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist gew344hrt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 27. April 2010 wird als unbegr374n-det verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Antragsgem344337 war dem Beschwerdef374hrer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist und hin-sichtlich der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. 1 Der Zeitpunkt des Wegfalls des ersten Hindernisses ist mit dem Zu-gangsdatum des Beschlusses gem344337 247 346 Abs. 1 StPO hinreichend vorgetra-gen. Die Vers344umnisse der Kanzlei seines Verteidigers sind dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 2 - 3 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils anhand der Revisionsbegr374ndung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Fischer Krehl Eschelbach Ott
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