BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44 8 /1 3 vom 18 . März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsd iebstahl - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18 . März 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10 . Juni 201 3 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw i esen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnung s- einbruchsd iebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vo llstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt . Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschafften sich die g e- sondert Verfolgten S . S . und A . S . im Februar und Oktober 2009 gewaltsam Zutritt zu drei Wohnungen und entwendeten jeweils u.a. Schmuck und Bargeld; der Angeklagte leistete zu diesen Taten jeweils Hilfe, indem er die Täter zum Tatort fuhr , mit dem Pkw in Tatortnähe wartete und sie bis auf Fall 3 der Urteilsgründe wieder mitnahm. Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten und sich u.a. dahin eingelassen, der gesondert Verfolgte S . S . belaste ihn zu Unrech t, weil dieser ihn wegen eines Vorfalls im September 2011, bei dem es zu einer kö r- 1 2 3 - 3 - wolle. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des A n- geklagten auf die Aussag e des als Zeugen vernommenen S . S . gestützt. Dessen Aussage sei glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der Umstände, . S . in dem g e- gen ihn selbst geführten Strafverfahren eine Strafmilder ung gemäß § 46b StGB zu erlangen suche. Nach Überzeugung der Strafkammer habe es d e n vom A n- geklagte n geschilderte n Vorfall, der Anlass einer Falschbelastung des Zeugen S . S . sein soll, nicht gegeben. 2. a) Die Strafkammer hat mehrere vom Angek lagten gestellte inhalt s- gleiche Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Der Angeklagte hat die Vernehmung von insgesamt vier Zeugen zum Beweis der Tatsache begehrt, dass er sich in der Zeit vom 22. September 2010 bis zum 8. Dezembe r 2010 o hne Unterbrechungen in Mazedonien aufgehalten habe . In diesem Zeitraum soll der Angeklagte indes nach Aussage des Zeugen S . S . an weitere n acht Taten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Deutsc h- land be teiligt gewesen sein, die ebenfalls Gege nstand des gegen den Ang e- klagten gerichteten von der Strafkammer insoweit zwischenzeitlich abgetren n- ten Strafv erfahrens gewesen sind. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Indiztatsache , der Angeklagte habe sich im dem abgetrennten Verfahren zugrundeliegenden Tatzeitraum in Mazedonien aufgehalten , sei für die Beu r- teilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S . S . ohne Bedeutung sämtliche se i- ner Angaben insbesondere bezüglich seiner Angaben zu den Fällen 1 bis 3 4 5 6 - 4 - (sei) nur ein möglicher, nicht aber ein zwingender Schluss, den die Kammer auf Sodann führt die Strafkammer im Einzelnen aus, warum sie de m Zeugen S . S . glaubt, ohne auf die unter Beweis gestellte Indiztatsache einzugehen. b) Der die Anträge auf Vernehmung der Zeugen zurückweisende B e- schluss des Landgerichts wird den Anforderungen nicht gerecht , die an die B e- gründu ng der Ablehnung eines auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisa n- trags zu stellen sind. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Bede u- tungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägun gen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denj e- nigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz - od er Hilfstats a- che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteil s- gründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 5 StR 426/12 mwN). Die unter Bewei s gestellte Indiztatsache hat es in das bisherige Bewei s- ergebnis so einzustellen, als sei sie erwiesen, und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zum Beweiswert des anderen Bewei s- mittels in einer für den Schuld - oder Rechtsfolgen ausspruch bedeutsamen We i- se erschüttert würde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 3 StR 154/13 , NStZ 2014, 111 , 112 m. Anm. Allgayer; Krehl in KK - StPO, 7. Aufl., § 244 Rdn. 144 mwN ). Der landgerichtliche Hinweis darauf, dass die Angaben des Zeugen S . S . auf denen die Urteilsfeststellungen beruhen in sich gut nachvollzie h- 7 8 9 - 5 - bar und frei von Widersprüchen seien, lässt eine W ürdigung mit der als erwi e- sen unter Beweis gestellten Indiztatsache nicht erkennen. Die Strafkammer hä t- te da zu Stellung nehmen müssen, welchen Einfluss der Umstand auf ihre Übe r- zeugungsbildung gehabt hätte, dass der Angeklagte entsprechend der B e- weisbehauptung sich entgegen den Angaben des Zeugen S . S . in M a- zedonien aufgehalten hat. Das Landgerich t hat letztlich die in Aussicht gestel l- ten Aussagen der vier Zeugen als bedeutungslos bezeichnet, weil es von dem Gegenteil der Beweistatsache schon überzeugt war. Damit hat es aber nicht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache belegt, sondern in unzulä ssiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 1988 5 StR 67/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6 ) . c) Der gesondert Verfolgte S . S . war in allen Fällen der Hauptb e- lastungszeuge. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisantrags beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 10
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