ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 448/15 vom 4. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 4. Februar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 2015 im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperver le t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de r Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- h- ren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revision s- rechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeut iges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). D a der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann , weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB be reits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung w e- gen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt . 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die St rafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Stra f- tatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtze itig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch , wenn auch mit geringerem Gewicht, im R ahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt eil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00 , NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fe hlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als strafe r- schwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschl uss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; B e- schl uss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94 ). Mit Rücksicht auf die G e- samtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlo s- sen werden, da ss das Landgericht d en Angeklagten zu einer geringeren Fre i- heitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die i hm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte . 2 3 - 4 - 3. t- eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 4
Full & Egal Universal Law Academy