BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 449/03 vom21. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu bemerken ist lediglich:Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direktenTötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach demGesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nichtals selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Ange-klagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art derTatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für - 3 -sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür he-rangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller E-nergie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl.BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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