BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 7. Mai 2007 im Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt und die Tatwaffe mit Munition eingezogen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbe-gr374ndet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafzumes-sung des Landgerichts ist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung fehlerhaft. 2 - 3 - 1. Der 64 Jahre alte Angeklagte ist schwer krank. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte sei 2005 an Blasenkrebs erkrankt und es h344tten sich bereits Metastasen gebildet. Aufgrund der Chemotherapie leide er an einer An344mie. Zudem bestehe inzwischen der Verdacht eines Leberkarzi-noms. Zur Abkl344rung sei eine station344re Aufnahme erforderlich. 3 Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des 247 212 StGB wegen Versuchs und wegen alkoholbedingt erheblich verminderter Steue-rungsunf344higkeit doppelt gemildert (247247 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB), so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und f374nf Monaten Freiheitsstrafe ergab. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Strafkammer die besondere Haftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen Gunsten ber374cksichtigt und unter Ber374cksichtigung seiner besonderen Ge-sundheits- und Lebenssituation eine Freiheitsstrafe von vier Jahren f374r ange-messen erachtet. 4 2. Unter den gegebenen Umst344nden h344tte sich das Landgericht zu der Er366rterung gedr344ngt sehen m374ssen, ob ein minder schwerer Fall des versuch-ten Totschlags im Sinne von 247 213 Alt. 2 StGB gegeben ist. Dabei w344re zu-n344chst zu pr374fen gewesen, ob schon allgemeine Strafmilderungsgr374nde die Annahme eines minder schweren Falls gebieten. Hier ist insbesondere die schwere Erkrankung des Angeklagten von Bedeutung, die dazu f374hrt, dass die Lebenserwartung regelm344337ig deutlich herabgesetzt ist, so dass die Verb374337ung der Freiheitsstrafe den Angeklagten h344rter trifft als einen gesunden Straft344ter. Bei Annahme eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags h344tte der Strafrahmen des 247 213 StGB wegen der beiden vertypten Strafmilderungsgr374n-de noch zweimal gemildert werden k366nnen, so dass sich ein Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren und sieben Monaten Freiheits-strafe ergeben h344tte. 5 - 4 - H344tten nach der Bewertung des Tatrichters die allgemeinen Strafmilde-rungsgr374nde allein zur Begr374ndung eines minder schweren Falls nicht ausge-reicht, h344tten - schrittweise - die beiden vertypten Strafmilderungsgr374nde (247247 23 Abs. 2, 21 StGB) herangezogen werden m374ssen. Da schon das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes allein zur Annahme eines minder schweren Falls f374hren kann, w344re in einem ersten Schritt zu pr374fen gewesen, ob mit einem vertypten Strafmilderungsgrund und den allgemeinen Milderungs-gr374nden (insbesondere die reduzierte Lebenserwartung) ein minder schwerer Fall gegeben ist. In diesem Fall h344tte sich durch die dann m366gliche Strafrah-menmilderung wegen des zweiten vertypten Milderungsgrundes f374r den Ange-klagten ein g374nstigerer Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergeben. Nur dann, wenn die tatrichterliche Be-urteilung zu dem Ergebnis gef374hrt h344tte, dass beide vertypten Strafmilderungs-gr374nde zur Begr374ndung eines sonst minder schweren Falls im Sinne von 247 213 StGB erforderlich sind, w344re der vom Landgericht zugrunde gelegte doppelt gemilderte Strafrahmen des 247 212 StGB f374r den Angeklagten g374nstiger. 6 3. Der Rechtsfehler bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des an-genommenen Strafrahmens liegt darin, dass das Landgericht einen wesentli-chen Umstand au337er Acht gelassen hat. Das Landgericht h344tte pr374fen m374ssen, welche besonderen Wirkungen von der Strafe insgesamt f374r das k374nftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter ei-ner schweren Erkrankung, die regelm344337ig zu einer deutlich herabgesetzten Le-benserwartung f374hrt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemes-sene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07). Diesen Gesichtspunkt h344tte das Landgericht bei Beachtung auch der anderen Strafzwecke hier aus-dr374cklich er366rtern m374ssen. Es gen374gt insoweit nicht, allgemein die besondere 7 - 5 - Haftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen Gunsten zu ber374cksichtigen. 4. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die festgesetzte Strafe auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht. 8 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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