ECLI:DE:BGH:2017:040117B2STR449.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/16 vom 4. Januar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 4. Janu ar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2016 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rev i- sionsrechtfertigungen keine n Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rügen des Angeklagten U . im Hinblick auf die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2011 5/06 KLs 3440 Js 224218/07 gehen fehl. Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstr a- fe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4 ; Beschluss vom 20. Dezember 2011 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106). Im Urteil des Landgerichts vom 9. Juni 2015 5/29 KLs 7310 Js 2 47 3 07/09 (8/13) war die Einbeziehung möglich. Der Straferlass durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2016 5/ 06 KLs 3440 Js 224218/07 (19/10) ist gegenstandslos. - 3 - Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube
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