ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR449.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worf en, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Kroatien erlitt e- ne Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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