BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/99 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Limburg an der Lahn vom 11. Mai 1999 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o - desfolge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 12. April 2000 zutreffend ausgeführt: "Der Revisionsführer hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässiges Ziel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerd e - führer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Daran fehlt es hier. - 3 - Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Ang e - klagte S. ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverle t - zung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der Hauptve r - handlung eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die Revis i - onsbegründung beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schw e - ren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung ve r - zichtet werden könnte, hier nicht vor." Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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