BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 4. Juli 2006 im Strafausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Da-gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 1 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten bei der Tat erheblich eingeschr344nkt war, und unter Ber374cksichtigung dieses Umstands und der sonstigen Milderungsgr374nde einen minder schweren 2 - 3 - Fall der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) be-jaht, weil dies angemessener sei, als die Strafe gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ausf374hrungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht be-dacht hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner Milderungsgr374nde und ver-typter Milderungsgr374nde zun344chst zu pr374fen ist, ob die allgemeinen Milde-rungsgr374nde allein zur Annahme eines minder schweren Falls f374hren, da die vertypten Milderungsgr374nde dann f374r eine Strafrahmenmilderung nach 247 49 StGB nicht verbraucht sind (st344ndige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung, unvollst344ndige 11). Die hier vorlie-genden allgemeinen Milderungsgr374nde haben durchaus Gewicht: eher geringe Verletzung des Opfers, das kein Interesse an einer Strafverfolgung des Ange-klagten gezeigt und durch sein eigenes Verhalten die Tat provoziert hat, Ges-t344ndnis des Angeklagten und eine von Reue getragene Entschuldigung beim Opfer. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass der Tatrichter bei richtigem Vorgehen eine dem Angeklagten g374nstigere Entschei-dung getroffen h344tte. Im 334brigen l344sst der Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbe-sondere teilt der Senat nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vertretene Auffassung, das Landgericht habe den Provokationen und Beleidigungen des Angeklagten durch den Gesch344digten nicht das vom Gesetz 3 - 4 - gewollte Gewicht beigemessen. Das Landgericht hat diesen Umstand sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im eigentlichen Sin-ne gesehen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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