BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 8. Mai 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und f374nf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Vermin-derung der Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB ausgeschlossen hat, 2 - 3 - begegnen rechtlichen Bedenken. Die Kammer f374hrt aus, die dem Angeklagten etwa 9,6 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergebe bei R374ckrech-nung auf die Tatzeit unter Ber374cksichtigung des vom Angeklagten angegebe-nen Nachtrunks von 2041 bzw. 2 Flaschen223 eine maximale Blutalkoholkonzentrati-on von 3,0 bzw. 2,74 Promille. Angesichts des langen R374ckrechnungszeitraums und der wenig pr344zisen Angaben zur Verteilung des Alkoholkonsums im Zeitab-lauf sei diese Berechnung jedoch ziemlich ungenau und wenig verl344sslich. Des-halb spreche unter Ber374cksichtigung der weiteren Umst344nde "Vieles" f374r die Richtigkeit der Blutalkoholkonzentrationsberechnung auf der Basis der Trink-mengenangaben des Angeklagten. Wenn man die nach 204zum Teil wechselhaf-ten Angaben223 des Angeklagten auf Nachfragen des Gerichts und des rechts-medizinischen Sachverst344ndigen 204zuletzt als Maximalwert angegebenen 8 Fla-schen Bier a 0,5 Liter223 zugrunde lege, ergebe sich eine maximale Blutalkohol-konzentration von 2,04 Promille zur Tatzeit. Beziehe man erg344nzend die Be-gleitumst344nde der Tat, insbesondere das Verhalten des Angeklagten in die Be-trachtung ein, habe zur Tatzeit eine erhebliche Einschr344nkung der Steuerungs-f344higkeit wegen des Alkoholkonsums nicht vorgelegen. 2. Mit diesen Ausf374hrungen verkennt das Landgericht die an seine 334ber-zeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Zwar ist im Ausgangspunkt die Annahme des Landgerichts zutreffend, dass einem aus einer Blutprobe errech-neten Wert, der unter Ber374cksichtigung der dem Angeklagten g374nstigsten Ab-bauwerte zustande gekommen ist, lediglich eine beschr344nkte Aussagekraft zu-kommt (vgl. BGHSt 35, 308, 313 f.). Dies gilt insbesondere bei einem wie hier 374ber viele Stunden zur374ckgerechneten Maximalwert (BGHSt 36, 286, 289). Mit fortschreitender R374ckrechnungszeit gewinnen die sonstigen objektiven und sub-jektiven Umst344nde, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des T344ters vor, w344hrend und nach der Tat beziehen, an indizieller Bedeutung. 3 - 4 - Kommt der Tatrichter in einem solchen Fall zu der 334berzeugung, dass die 374bri-gen Beweisanzeichen st344rker zu bewerten sind als der BAK-H366chstwert, ist er nicht gehindert, trotz hoher errechneter Blutalkoholkonzentration die festgestell-ten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu w374rdigen, dass eine er-hebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit nicht vorgelegen hat (vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 37 - Entkr344ftung der Indizwirkung (2,92 Promille); BGH NStZ 2002, 532; BGHSt 35, 308, 316; 36, 286, 289). Dies setzt jedoch unter Ber374cksichtigung des Zweifelssatzes voraus, dass der Tatrichter den aus der Blutprobe errechneten maximalen und damit f374r den Angeklagten g374nstigsten BAK-Wert sicher f374r ausgeschlossen erachtet. Das ist nach den Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil nicht der Fall. 4 Das Landgericht stellt der R374ckrechnung aus der Blutprobe eine R374ck-rechnung auf der Grundlage der vom Angeklagten zuletzt angegebenen Trink-mengenangaben gegen374ber und kommt unter Bezugnahme auf Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zu dem Schluss, die aus der Blutprobe vorgenommene Berechnung sei 204ziemlich ungenau und wenig verl344sslich223 und es spreche 204Vie-les223 f374r die Richtigkeit der BAK-Berechnung auf der Basis der angegebenen Trinkmenge. Daraus ergibt sich, dass der auf den Trinkmengenangaben beru-hende Wert von 2,04 Promille im Vergleich zum f374r den Angeklagten g374nstige-ren aus der Blutprobe ermittelten Wert von 3,0 Promille lediglich eine h366here Wahrscheinlichkeit f374r sich beanspruchen konnte, nicht aber, dass letzterer si-cher ausgeschlossen war. Damit fehlt es f374r die Bewertung der Schuldf344higkeit des Angeklagten an einer zuverl344ssigen Tatsachengrundlage. 5 Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zu-geh366rigen Feststellungen und zur Zur374ckverweisung der Sache. Mit R374cksicht 6 - 5 - darauf, dass die Strafkammer bei ihrer Beurteilung der Steuerungsf344higkeit ma337geblich auf die vom Angeklagten angegebenen - zudem nach den im Urteil dazu mitgeteilten Umst344nden ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten behafte-ten - Trinkmengen und die daraus errechnete Blutalkoholkonzentration abge-stellt hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht. 3. Der Senat weist darauf hin, dass die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe 204seine Einsicht in das Unrecht der Tat 205 zudem durch den Abschluss eines Vergleiches in der Hauptverhandlung 374ber die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in H366he von 13.000 Euro best344tigt223 dem neuen Tatrichter Anlass zu der Pr374fung geben k366nnte, ob die Voraussetzungen des 247 46a Nr. 1 StGB erf374llt sind. 7 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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