BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450 /11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. Mai 2011 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angekla g- te des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihi l- fe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sach e wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einb e- ziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. D ie auf die Verletzung formellen und mate riellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schul d- spruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen (mit - )täterschaftliche n unerlaubt en Hande l- treiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält - wie der Genera l- bundesanwalt zutreffen d ausgeführt hat - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung kommt es für die Ab grenzung von Täterschaft und Teil nahme in sog . Kurierfällen maßgeblich auf die Einordnung des Ta t be i- trages für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports an. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Bedeutung der ko n- kreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtg eschäfts zu kommt (vgl. BGHSt 51, 219 , 222 f. ; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 2 StR 267/07 mwN). Erschöpft sich der Tatbe i trag eines Kuriers wie hier im Wesentlichen darin, en t- gegengenommene Betäubungsmittel an andere Personen auszuliefern, ohne irgendei nen Einfluss auf das Umsatzgeschäft zu haben, kann dies regelmäßig eine mittäterschaftliche Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht begründen. Dass die Transportfahrten selbständig orga nisiert und ohne Kontrolle des (Haupt - )Täters durchgef ührt wurden, reicht insoweit nicht aus. Der Angeklagte hat sich insoweit nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen strafbar gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als gesch e- hen verteidigen können. 2 3 - 4 - 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Stra f- ausspru chs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei z u- treffender rec htlicher Würdigung zu geringeren Einzelf reiheitsstrafen geko m- men wäre. Zwar ist die Strafe auch weiterhin dem (nach § 31 Abs. 1 BtMG g e- milderten) Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen , doch w eis t eine Straftat lediglich wegen Beihilfe gegenüber mittäterschaftlicher Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bei jeweils ve r- wirklichtem mittäterschaftlichen Besitz) einen deutlich verringert en Unrecht s- gehalt auf, der sich regelmäßig im Straf ausspruch niederschlagen muss. Zwar hat das Landgericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rausch gift geschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, ist dabei aber g e- rade nicht von einer lediglich unterstützenden Teilnahmehandlung des Ang e- klagten, sondern von einer täter schaftlichen Begehung ausgegangen . So kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu mil deren Strafe n g e- langt wäre. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Kamm er zudem - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - seiner Strafbemessung info l- ge fehlerhafter Anwendung des § 31 BtMG einen falschen Strafrahmen zugru n- de gelegt hat. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der G e- samt strafe nach sich. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4 5
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