BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Grnde: Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprfung des angefochtenen Urteils fhrt zur Nachholung der Festsetzung des Maûstabes fr die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im brigen lût das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erke n - nen. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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