BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 45/03 vom9. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-sen:Der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag des Angeklagtenvom 21. Mai 2003 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen denBeschluß des Senats vom 16. April 2003 wird abgelehnt.Gründe: Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Senats vom 16. April 2003,durch den seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, "Gegenvorstel-lung" erhoben und beantragt:"1. Den Angeklagten C. , B. , K. , gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, odersie wenigstens zu hören.2. Unverzüglich die Akteneinsicht in die Gerichtsakten zu einer ordent-lichen Verteidigung zu ermöglichen.3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-stadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werdendieselben geheim gehalten.4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zumZwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterli-chen Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen. - 3 -5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofsin die Strafakte aufzunehmen.6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-trauen der Angeschuldigten mißbrauchten und Gebührenüberhebungbetrieben.Begründung:1. Den Angeschuldigten C. , B. , K. , gemäß § 33 a StPO wurde bisher kein rechtliches Gehörgewährt. Sie wurden auch sonst nicht gehört.2. Den Angeschuldigten wurde bis heute die Akteneinsicht in die Ge-richts-, Neben- und Beiakten verweigert, sodaß es zu keiner ordentli-chen Verteidigung kommen konnte.3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-stadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden die-selben verfassungswidrig geheim gehalten.4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zumZwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterlichenUngehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen, dasist trotz fünfmaliger Mahnung nicht geschehen. Hier zeigt der Bun-desgerichtshof sein wahres Gesicht und deckt parteiische, befangeneLG- und OLG-Richter, stellt seine eigene Entscheidung vom27.11.2002 in Divergenz zu der Scheinentscheidung vom 26. April2003. - 4 -5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofsin die Strafakte aufzunehmen.6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-trauen der Angeschuldigten mißbrauchten, Gebührenüberhebung be-trieben und als Parteiverräter entlarvt sind. Ohne den Parteiverrat wä-re die Untersuchungshaft-Überdehnung nicht möglich gewesen. Wirbitten um Eingangs- und Gegenbestätigung und um Veranlassung,daß uns der Divergenzbeschluß des Bundesgerichtshofs vom16. April 2003 ordentlich, zwecks EMRK-Beschwerde zugestellt wird."Über diese Eingabe hat der Senat nur zu entscheiden, soweit ein Antragnach § 33 a StPO gestellt ist. Im übrigen hat der Senat den Vorgang demLandgericht Darmstadt zur weiteren Behandlung und Entscheidung zugeleitet.Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPOhat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grund-sätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt17, 94, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Vorausset-zungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung desVerwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der - 5 -Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oderBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte selbst oder sein Vertei-diger nicht hätten Stellung nehmen können.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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