BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/05 vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nöti-gung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-dern, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fäl-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verur-teilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fäl-len II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Er hat dazu zutreffend ausgeführt: "Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli 1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem 14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeit-licher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlos-sen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigten-vernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Ver-folgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-nannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel- - 4 - lem - 5 - Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)." 2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber ange-sichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können daher bestehen bleiben. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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